Erstellt am 02.03.2006 um 11:38 Uhr von and
Unter Berücksichtigung erfolgter Prüfung und Fristenwahrung ist nach § 10 WO durchaus eine frühere Bekanntgabe als die im Gesetz genannte 1 Woche vor Wahl möglich.
Allerdings halte ich eine "einseitige" Veröffentlichung auf Nachfrage an einige Wenige für bedenklich - gleiche Chancen für alle.
Außerdem kann bei doppelter Unterstützerunterschrift derjenige ja erklären, für welche er sich entscheidet. Theoretisch kann also auch kurz vor Fristenende die als erstes eingereichte Liste "platzen", wenn ein Unterstützer sich anders erklärt und nicht genügend Unterschriften verbleibenden.
Mein Tipp: Warten bis entschieden ist welche Listen gültig sind und dann an alle veröffentlichen.