hallo, Knut
hier stehts:
Eine Vorschlagsliste kann nachgebessert werden, wenn
– die einzelnen Wahlbewerber nicht unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt werden (§ 6 Abs. 3 WO );
– die Liste eingereicht worden ist, ohne daß die schriftliche Zustimmung eines oder mehrerer Bewerber vorliegt (§ 6 Abs. 3 WO );
– die Liste nach Streichung von Doppelunterschriften (§ 6 Abs. 5 WO ) nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist (§ 14 Abs. 4 BetrVG ).
11 Bei der Streichung von Doppelunterschriften braucht eine Nachbesserung nur vorgenommen zu werden, wenn die Zahl der verbleibenden Unterschriften nicht ausreicht, um die Liste zu stützen. Reicht sie aus, bleibt die Streichung der Doppelunterschriften unerheblich. Die Unterrichtung des Listenvertreters von den Streichungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Der WV hat lediglich kenntlich zu machen, welche Unterschriften er als Doppelunterschriften gestrichen hat.
12 Werden die beanstandeten Mängel nicht rechtzeitig behoben (zur Frist vgl. Rn. 14), ist die Liste ungültig. Das gilt auch für den Fall, daß der beanstandete Mangel zwar behoben, die ergänzte bzw. berichtigte Liste jedoch neue Mängel enthält, die eine Nachbesserung i. S. d. Abs. 2 erforderlich machen würden. Abermalige Beanstandungen auch der ergänzten bzw. berichtigten Vorschläge unter einer nochmaligen Fristsetzung sind nicht vorgesehen und unzulässig (FKHE, Rn. 4; GK-Kreutz, Rn. 7). Der Listenvertreter hat lediglich die Möglichkeit, eine neue Vorschlagsliste einzureichen, sofern die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO noch nicht abgelaufen ist.
13 Soweit eine nach Abs. 2 Nr. 3 ergänzte Liste wiederum Unterschriften aufweist, die bereits unter anderen Vorschlagslisten stehen, sind diese Doppelunterschriften auf der ergänzten Liste zu streichen (ArbG Gelsenkirchen 15. 3. 68, BB 68, 627; FKHE, Rn. 4; a. A. Richardi, Rn. 9, der eine erneute Nachfrist zur Mängelbeseitigung als notwendig ansieht, und zwar auch gegenüber dem Listenvertreter, dessen Liste zunächst nicht von der Doppelunterzeichnung betroffen war). Führt die Streichung von Doppelunterschriften auf der ergänzten Liste wiederum dazu, daß die notwendige Anzahl von Stützunterschriften nicht erreicht wird, ist die Liste unheilbar ungültig (vgl. auch § 6 WO Rn. 44).
14 Die Frist von drei Arbeitstagen ist zwingend. Sie kann vom WV weder verlängert noch verkürzt werden (BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WahlO). Die Frist wird ausgelöst, wenn die schriftliche Unterrichtung des WV den Listenvertreter erreicht. Der Tag, an dem die schriftliche Mitteilung des WV dem Listenvertreter zugeht, wird allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB ; zum Begriff des Arbeitstages vgl. § 6 WO Rn. 41 ff.). Der WV soll bei seiner Mitteilung an den Listenvertreter auf den Ablauf der Frist hinweisen.
15 Eine wegen Nichtbehebung der Mängel bis zum Fristablauf ungültig gewordene Vorschlagsliste darf – ebenso wie eine Liste, die Mängel nach Abs. 1 aufweist – im weiteren Wahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Wahl wird sonst anfechtbar.
mfg