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Haben Erwerbsunfähige ein aktives bzw. passives Wahlrecht?

W
WV
Nov 2016 bearbeitet

Können erwerbsunfähige (ehemalige) Mitarbeiter, die derzeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten, aber nach einer evtl. Heilung wieder ein Recht auf einen Arbeitsplatz haben, an der Betriebsratswahl teilnehmen?

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Community-Antworten (8)

I
Ichweißwas

27.02.2006 um 12:04 Uhr

Hallo WV,

ja! Sie sind, wie auch Arbeitnehmer im Mutterschutz oder Elternzeit, wählbar und wahlberechtigt.

Sollten diese Arbeitnehmer gewählt werden, tritt bis zu Ihrer Genesung ein Ersatzmitglied an deren Stelle.

MfG

Ichweißwas

D
DocPille

27.02.2006 um 12:20 Uhr

wenn er wieder gesund wird ist er wieder arbeitnehmer,aber doch nicht wenn er rente erhält.Er darf nicht wählen.

J
JungBR

27.02.2006 um 12:34 Uhr

Hallo Zusammen,

eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist nur für eine bestimmte Zeit, nicht unbediengt für immer ! Also es besteht die möglichkeit das der ArbN nach einer bestimmten Zeit wieder seine Arbeit aufnimmt, also in den Betrieb zurückkehrt. Somit besteht ein Wahlrecht.

Gruß JungBR

D
DocPille

27.02.2006 um 13:03 Uhr

Wer darf den Betriebsrat wählen? Jeder Arbeitnehmer, der dem Betrieb angehört, ist wahlberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die volljährigen Auszubildenden, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Arbeitnehmer im Mutterschutz, in Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Arbeitnehmer auf Montage oder im Außendienst sowie regelmäßig auch die Heimarbeit- und Telearbeitnehmer. Seit neuem sind auch die Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb wahlberechtigt, obwohl sie einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber (Verleiher) haben, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Nicht wahlberechtigt sind nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig Arbeitnehmer in Altersteilzeit in Form des Blockmodells, wenn sie sich in der (passiven) Freizeitphase befinden.

W
w-j-l

27.02.2006 um 13:49 Uhr

Das scheint im Grundsatz das gleiche Problem zu sein, wie bei gekündigten AN, wenn die Wahl nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet, der AN jedoch Kündigungsschutzklage eingereicht hat.

Nach BAG-Urteilen dazu besteht dann kein aktives jedoch ein passives Wahlrecht. Das Arbeitsverhältnis ist schweben, es fehlt jedoch an der Eingliederung. Obwohl mir die Begründungssystematik zu diesen Urteilen immer noch nicht so recht einleuchten will.

Gruesse w-j-l

K
Kölner

27.02.2006 um 15:04 Uhr

In Wehr- oder Zivildienst befindliche AN des Betriebs sind nur wahlberechtigt - aber nicht im Betrieb befindliche Zivildienstleistende! (Nur so zur Richtigstellung, da sonst die Aussage von "DocPille" missverständlich)

D
DocPille

27.02.2006 um 15:53 Uhr

oh mist,jetzt habe ich den dgb original zitiert,und werde wieder gerügt:http://www.betriebsrat-ist-besser.dgb.de/betriebsrat/faq_html

K
Kölner

27.02.2006 um 20:56 Uhr

Ich sach ja...der dgb, der ist manchmal nicht ganz so genau! http://www.dgb-jugend.de/UNIQ114106646816830/doc13619A.html selbe Abteilung, klarere Formulierung in Satz 1.

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