Wahlberechtigt und Wahlfähig bei Kündigung?
Hallo allerseits.
Meines Erachtens kann sich ein Kollege, dem eine ordentliche Kündigung (mglwse. vorsorglich mit Seitenblick auf die bevorstehende BR Wahl) ausgesprochen ist, kurz bevor die Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, noch als Wähler an der Wahl beteiligen. Die Küfrist ist noch nicht abgeleufen und der Kollege ficht die K auch an. Ist das richtig so?
Kann dieser Kollege, der bereits im Vorfeld der Wahlen schon als potentieller Kandidat betrachtet wurde trotzdem noch bei den Wahlvorschlägen berücksichtigt und ggf. auch gewählt werden?
Wie verhält es sich dann mit der Kündigung?
mfG
Community-Antworten (9)
26.02.2006 um 20:47 Uhr
in dubio "pro reo", liegt irgendwie nahe!
Wurde Deinem Kollegen vor Aushang des Wahlausschreibens, also vor offizieller Einleitung der Wahl gekündigt?
Für sein aktives und passives Wahlrecht ist der Kündigungstermin entscheidend. Liegt dieser vor oder nach dem Tag der Stimmabgabe?
26.02.2006 um 22:09 Uhr
hallo Fayence
Die Kündigung liegt in der Luft und ist bisher noch nicht direkt ausgesprochen worden, verdichtet sich aber zusehends.
Der WV wurde einberufen und leitet die Wahlen derzeit gerade ein. Vorschlagslisten oder ein direkter Wahlauftakt ist noch nicht erfolgt, kann aber täglich ergehen.
Unser Betrieb umfaßt ca. 50 Mitarbeiter, gehört zu einem Konzern und hat weitere Betriebe in anderen Bundesländern, von denen einige in diese Wahl einbezogen sind.
Das Wahlverfahren hat schon begonnen, jedoch noch nicht durch offizielle Aushänge oder dergleichen. Also alles noch in der Schwebe.
mfG
26.02.2006 um 22:21 Uhr
pro reo, Deine Frage also rein spekulativ! Der Kündigungsschutz von Wahlkandidaten greift jedoch erst ab der offiziellen Einleitung der Wahl; dieses geschieht mit Aushang des Wahlausschreibens. Also abwarten, Tee trinken und wenn etwas passiert und Fragen sind, wieder melden. Gruß Fayence
28.02.2006 um 18:43 Uhr
Hallo Fayence,
spekulativ schon, jedoch sehr dicht am Geschehen.
Zusatzfrage: Sind auch die Stützunterschreibenden vor Repressalien geschützt? Immerhin outen sie sich namentlich.
Tee immer sehr gern und vielen Dank für dein Engagement. Werde mich melden.
Gruß pro reo
28.02.2006 um 20:21 Uhr
Hallo pro reo, Du brauchst also noch Kandis für den Tee?
Die Leister von Stützunterschriften sind im Prinzip durch den §20 BetrVG geschützt. Dieser besagt, dass niemand die Wahl behindern darf. Auch darf niemand durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen die Wahl beeinflussen.
Outen tun sich die KollegInnen aber nur begrenzt, da sie nach Listenabgabe bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des neuen BR nur dem WV in Gänze bekannt sind.
Gruß Fayence
04.03.2006 um 17:13 Uhr
@ Fayence
Danke für den Kandis, jedoch schwingt leider ein leicht bitterer Beigeschmack im Hintergrund noch nach.
Hatte Nachtdienst und konnte das Forum nicht eher besuchen.
Das Wahlausschreiben ist immer noch nicht veröffentlicht, obwohl die Wahl in der Woche nach Ostern stattfinden soll. Ist § 3 WO bzgl. der Frist zwingend oder Empfehlung. Die Kündigung kann Montag in Anwesenheit ergehen (Gerüchte).
Wie verhielte es sich, wenn das Wahlauschreiben noch am gleichen Tag veröffentlicht werden würde und der Vorschlag incl. Stützunterschriften eben dann beim WV abgegeben wird? Wäre die "Kuh" dann vom Eis? Hätt es Zweck, den Vorschlag schon vorher in verschlossener Form an den WV auszuhändigen?
mfG
04.03.2006 um 17:49 Uhr
Hallo pro reo, die Einhaltung des §3 WO ist zwingend. Also muss bei Euch der Aushang auf alle Fälle im Laufe der nächsten Woche erfolgen, spätestens 6 Wochen vor Tag der ersten Stimmabgabe. Ihr könnt natürlich versuchen, Eurem Wahlvorstand den Wahlvorschlag schon vor Aushang des Wahlausschreibens zu übergeben. Gültig wird der Vorschlag aber erst mit Einleitung der Wahl. Und der WV ist vorher nicht zur Entgegennahme verpflichtet.
Gruß Fayence
04.03.2006 um 19:02 Uhr
Vielen Dank Fayence,
dann werden wir ein wenig drängen, um den WV zu bewegen, seinen Pflichten nachzukommen-
mfG
04.03.2006 um 21:11 Uhr
Hallo pro reo, aufgrund Deiner Antwort 15102 bin ich von dem normalen Wahlverfahren ausgegangen. Für das vereinfachte Wahlverfahren gelten andere und vor allem kürzere "Vorlaufzeiten". Mit denen kenne ich mich aber nicht aus. Stell im Forum bitte noch die extra Frage, wie lange vorher das Wahlausschreiben im vereinfachten Wahlverfahren erlassen werden muss. Ich habe hier etwas von 4 Wochen vor Ende der Amtszeit des jetzigen BR im Kopf. Gruß Fayence
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