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Eine Person behauptet, dass es Ihm rechtlich zusteht, mit auf unsere Liste zu kommen. Ist das richtig?

B
birgit
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe BR-ler, am kommenden Montag 14 Uhr ist bei uns in der Firma Annahmeschluß der evtl. Listen und Wahlvorschläge. Es wird Listenwahl geben, da es mind. 2 davon gibt. Wir haben folgendes Problem: Ein noch Betriebsratsmitglied hat mitbekommen, dass es eine 2.Liste gibt, in der ihm aber ganz klar mitgeteilt wurde, dass er in der Liste nicht mit aufgenommen wird. Er ist ja der eigentliche Grund, dass überhaupt eine weitere Liste zustande kam ! Diese Person behauptet nun, dass es Ihm rechtlich zusteht, mit in dieser Liste namentlich zu erscheinen. Ist dieses rechtlich unanfechtbar wirklich so ?!?

Über eine Antwort , vielleicht auch mit Angabe der entsprechenden Paragraphen zum Nachschlagen in einem Fachbuch, würden wir uns sehr sehr freuen !!

Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende und vielen Dank im voraus

Viele Grüße

Birgit Pl.

2.89401

Community-Antworten (1)

R
rainerzwo

24.02.2006 um 17:04 Uhr

a. Niemand hat das Recht auf eine bestimmte Liste zu kommen. Das entscheiden die Kandidaten auf der Liste (mit dem Listenführer als Vertreter) unter sich, wen sie aufnehmen und in welcher Reihenfolge sie kandidieren möchten. b. jeder hat das Recht eigene Listen zu bilden, wenn er unbedingt kandidieren will.

Im Gesetz kann natürlich nicht das alles stehen, worauf man alle KEIN ANRECHT hat.

praktische Vorgehensweise:

  1. Den Menschen einfach ignorieren.

  2. Schnellstens (nur für die komplette Kandidatenliste!) genügend (besser noch: mehr als genügend) Stützunterschriften sammeln (übrigens Kandidaten dürfen auch ihre eigene Liste stützen!)

  3. die Liste rechtzeitig - zusammen mit Zeugen- beim Wahlvorstand abgeben (vorher kopieren!) und Quittung über Eingagangsdatum und -Zeit verlangen! Bei jeder Art von (auch vermuteten) Störung direkt mit dem Zeugen ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, mit Ort, Zeit und Unterschrift versehen! Der Wahlvorstand muss jede Liste annehmen - selbst wenn sie zu spät kommt oder die annehmenden Person den Eindruck hat, dass diese Liste möglicherweise ungültig ist. Gültigkeit und Mängel muss der Wahlvorstand eh in einer Sitzung feststellen und auch immer schriftlich reagieren.

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