Erstellt am 12.11.2014 um 16:53 Uhr von ganther
Tja so geht's ja wohl nicht. Vortritt lassen ist nicht. Das geht nur wenn er völlig raus ist
Erstellt am 12.11.2014 um 16:53 Uhr von Pickel
Vom Wortlaut her hat der Kollege (leider) recht. Die Person ist freiwillig zurückgetreten und raus.
Erstellt am 12.11.2014 um 18:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"Vom Wortlaut her hat der Kollege (leider) recht. Die Person ist freiwillig zurückgetreten und raus."
Das stimmt natürlich nicht. Das EBRM hat eine Willenserklärung abgegeben, dass er dem anderen EBRM den "Vortritt" lassen möchte. Diese Willenserklärung ist in dieser Form wirkungslos, da sie keine Rechtsfolge hat. Wenn man an eine Auslegung denkt (sofern überhaupt möglich), ist zu prüfen, welche Willenserklärung abgegeben worden wäre, wenn demjenigen, der diese Willenserklärung abgegeben hat, klar gewesen wäre, dass die Willenserklärung in dieser Form unwirksam ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Falle derjenige seinen Rücktritt erklärt hätte.
Vollständig heilen kann man den Fehler nun nicht mehr. Insofern kann man sich streiten, ob Augen zu und durch, oder Mut zur Lücke ...
Erstellt am 12.11.2014 um 19:04 Uhr von Nubbel
mann mann mann pickel, wie kannst du solche aussagen machen ?
Erstellt am 12.11.2014 um 20:23 Uhr von PetrusH
@Pjöööng
„Diese Willenserklärung ist in dieser Form wirkungslos, da sie keine Rechtsfolge hat.“
So ganz konform gehe ich mit dieser Aussage aber nicht.
Warum sollte sie keine Rechtsfolge haben? Die muss ja nicht zwingend direkt entstehen, sondern kann auch mittelbarer Natur sein.
Es ist lediglich zu prüfen, ob sie die Rechtsvorschriften für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß der §§ 133 und 157 BGB erfüllt, was hier durchaus der Fall sein könnte.
Das BAG erkennt bei einer individuellen (anders als bei Gruppen) Pattsituation durchaus auch andere Lösungen an, um diese aufzulösen.
Erstellt am 13.11.2014 um 00:57 Uhr von Pjöööng
Zitat (PetrusH):
"Warum sollte sie keine Rechtsfolge haben? Die muss ja nicht zwingend direkt entstehen, sondern kann auch mittelbarer Natur sein."
Welche Rechtsfolge hat sie denn Deiner Meinung nach?
Zitat (PetrusH):
"Es ist lediglich zu prüfen, ob sie die Rechtsvorschriften für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß der §§ 133 und 157 BGB erfüllt, was hier durchaus der Fall sein könnte."
Meinst Du nicht, dass man auch prüfen müsste, wie die Willenserklärung dnn auszulegen ist?
Zitat (PetrusH):
"Das BAG erkennt bei einer individuellen (anders als bei Gruppen) Pattsituation durchaus auch andere Lösungen an, um diese aufzulösen."
Welche? Aktenzeichen?