Erstellt am 23.02.2006 um 11:11 Uhr von bernd
Jein,
in der Regel geht der Gesetzgeber davon aus, daß Prokuristen "Leitende Angestellte" nach §5 BetrVG sind. Diese sind nicht wahlberechtigt, aber, aus leidvoller Erfahrung in der Vergangenheit wurde der Begriff der Schein-Prokura geboren. Das heißt, der AG stattet mehrere AN oder alle mit dem Titel eines Prokuristen aus, schränkt diese Prokura aber dann mit geeignten Mitteln ein. Also bestände der Betrieb nur aus leitenden Angestellten und keiner dürfte einen Betriebsrat gründen und wählen bzw. gewählt werden. Am besten die Basiskommentare zum BetrVG mal durchackern und zur Not vor Gericht die Feststellung des AN-Status beantragen.