Erstellt am 22.02.2006 um 16:56 Uhr von BMW
Hallo be
Meiner Meinung nach ja.
Wenn er auch die Probezeit bestehen sollte dann ist immer noch der befristete Arbeitsvertrag (mit diesem ist er auch nur BR auf Zeit).
Gruß BMW
Erstellt am 22.02.2006 um 17:08 Uhr von rainerzwo
Betriebsratswahl, Kandidatur und Wahlvorstand heben keine Befristung auf. Die Leute haben nur einen besonderen Kündigungsschutz - kein Anrecht auf Folgeverträge
Erstellt am 22.02.2006 um 17:27 Uhr von be
Hallo BMW und rainerzwo,
unsere Frage ist aber, kann der Arbeitgeber wie sonst üblich in der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne weiteres auflösen?
Man will den Vertrag ja nicht mal wie geplant erfüllen.
Wir wissen nur nicht ob der Kollege jetzt einen anderen Status hat, weil wir ihn in den Wahlvorstand benannt haben. Im Grunde die Probezeit durch die Benennung "aufgehoben" ist?
Erstellt am 22.02.2006 um 18:02 Uhr von Gevatter
Kann er nicht. Der Arbeitgeber muß schon warten bis der Vertrag ausläuft.
Erstellt am 22.02.2006 um 18:57 Uhr von Fayence
Hallo be,
nur am Rande. Der AG kann auch ein Arbeitsverhältnis in Probezeit nicht ohne weiteres auflösen. Auch für diese Fälle gilt, dass eine Anhörung des Betriebsrates gem. §102 BetrVG stattfinden muss. Der einzige Unterschied ist, dass die Kündigungsgründe nicht so "qualifiziert" dargelegt werden müssen.
In diesem speziellen Fall würde sich allerdings die Anhörung nach §102 BetrVG ausschliessen und der §103 BetrVG müsste in Anlehnung zum §15 KschG zur Anwendung kommen. Damit dürfte das Problem aus Eurer Sicht gelöst sein. Beendet ist das Arbeitsverhältnis dann allerdings zum Ende der Befristung.
Gruß
Fayence
Erstellt am 22.02.2006 um 19:20 Uhr von Heini
Da im Wahlvorstand, gilt der besondere Kündigungsschutz gem. §15 Kündigungsschutzgesetz. Keine Kündigung, auch nicht in der Probezeit möglich.
Ausnahmen siehe §15 Kündigungsschutzgesetz.
Arbeitsvertrag endet zum Ablauf der vereinbarten Befristung, auch bei Wahlvorstands- und BR Mitgliedern.