Erstellt am 15.06.2005 um 16:59 Uhr von Rollie
Meines Erachtens nein. Durch den befristeten AV scheidet man zum vertraglichen Zeitpunkt aus und ein Ersatzmitglied rückt nach. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur der Kündigung, verlängert aber kein befristetes AV.
Erstellt am 15.06.2005 um 17:50 Uhr von neuling
Also ist ein befr. AV ein Schleudersitz. Es ist demnach wohl unratsam, einen Angestellten mit einem bef. AV zur Wahl aufzustellen ...
Erstellt am 15.06.2005 um 23:55 Uhr von Rollie
Wieso soll das ein Schleudersitz sein ?
Der AG wird nur vermutlich nie öffentlich zugeben, eine Befristung nicht verlängert zu haben, weil ein AN als BR kandidiert hat.
Erstellt am 16.06.2005 um 08:30 Uhr von BR-Wessi
Rollie schrieb: Der AG wird nur vermutlich nie öffentlich zugeben, eine Befristung nciht verlängert zu haben, weil ein AN als BR kandidiert hat.
AAAABER: Wird ein befristet Arbeitsverhältnis verlängert oder geht es gar in ein unbefristetes Verhältnis über, paralel wird aber der Vertrag des BR, der jedoch vergleichbar sein muß, nicht verlängert, hat man IMHO genau aus dem Grund sehr gute Chancen vor dem Arbeitsgericht (Ich war ja BR, darum bin ich nicht übernommen worden). Niemand darf wg. seiner BR-Tätigkeit benachteiligt werden, und das soll der AG mal beweisen! Wird jedoch keines Verlängert, dann hat man logischerweise keine Handhabe.
So ist es übrignes bei Azubis auch: Wird in einem Jahr ein Azubi übernommen, so muß dies aus o.g. Grund zwingend die JAV sein, sonst reicht es schon für eine erfolgversprechende Klage.