betriebsratswahl.deSeminare

Frist für Vorschlagslisten - wann muss es eine Nachfrist geben?

K
Kari
Nov 2016 bearbeitet

Frist für Vorschlagslisten Wahlausschreibung am10.01.2006 Fristende für Vorschlaglisten 24.01 2006 in diesen Zeitraum 9 wählbare Mitarbeiter Arbeitsunfähig,Wahlvorstand hat versäummt die MA über die Wahl zu informieren.Es dürfen 5 Mitglieder gewählt werden und es gibt 5 Kandidaten,also keine Ersatzkandidaten. hätte es eine Nachfrist geben müssen? Wo finde ich was zum nachlesen oder gibt es zum Thema Urteile. Oder selbst schuld warum warst du krank.

3.34002

Community-Antworten (2)

N
norbert

21.02.2006 um 19:02 Uhr

so ganz genau verstehe ich die Frage nicht, aber alle Informationen zur Wahl, Wahlausschreiben, Nachfrist sind in der Wahlordnung beschrieben.

F
Fayence

21.02.2006 um 19:54 Uhr

Hallo Kari, der Wahlvorstand muss die Wahlunterlagen nur den Wahlberechtigten unaufgefordert schriftlich zusenden, die sich aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb aufhalten können.

Ansonsten gilt die Holschuld, also die Übersendung auf Antrag des AN.

Eine Nachfrist musste nicht gesetzt werden, da sich so viele KandidatInnen zur Wahl gestellt haben, wie BR-Sitze zu besetzen sind.

Gruß Fayence

P.S. Die von Dir gesuchte gesetzliche Grundlage findest Du in der Wahlordnung §24. Falls Ihr nach vereinfachtem Wahlverfahren wählt, ist der §35 zu beachten.

Ihre Antwort