Dürfen die Listen nach der Einreichung noch mal verändert werden?
Dürfen die Listen nach der Einreichung noch mal verändert werden, wenn die Frist für die Abgabe der Listen nicht abgelaufen ist
Community-Antworten (3)
18.02.2006 um 12:04 Uhr
Nein. Es kann dann nur eine neue Liste aufgestellt und mit den erforderlichen Stützunterschriften versehen vor Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingereicht werden. Im Falle von "Doppelkandidaturen" muss der jeweilige Kandidat dem Wahlvorstand nach Aufforderung innerhalb von 3 Arbeitstagen erklären, welche Kandidatur er aufrecht erhält. Erfolgt dieses nicht, wird der Kandidat von allen Listen gestrichen. Siehe §6 Abs. 7 Wahlordnung
19.02.2006 um 00:47 Uhr
Hallo Fayence,
ich danke dir für deine Antwort. Der §6 Abs. 7 Wahlordnung ist im Betriebsverfassungsgesetzt aufgehoben, gibt vielleicht einen anderen § ? Das Problem ist, ein nicht Gewerkschaftsmitglied hat seine eigene Liste aufgestellt und aus unwissenheit sich auf die letzte Position gesetzt und die Liste abgegeben. Kurz vor Ablauf der Frist hat er von einem Betriebsratsmitglied einen Tipp bekommen und die Liste überarbeitet und sich auf 1. Position gesetzt und fristgerecht wieder abgegeben. Da diese Person von der Geschäftsführung aus animiert worden ist und auf nicht vertrauenswürdig ist, wollen wir diese Person nicht im Betriebsrat haben. Können wir etwas dagegen machen. kann er die Liste nochmal überarbeiten, wen die Frist noch nicht babgelaufen ist? gibt einen bestimmten § ?
19.02.2006 um 09:45 Uhr
Hallo Yalli, komisch, ich habe die Wahlordnung vor mir liegen und lese ganz eindeutig den §6 (7). Du hast im BetrVG nachgesehen, da gibt es diesen § in der Tat nicht mehr, vielleicht versuchst Du es mal hier ;-)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf
Gruß Fayence
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