Erstellt am 17.02.2006 um 11:22 Uhr von Kölner
Erstellt am 17.02.2006 um 11:28 Uhr von NoLi
Hi Thomas,
alle von dir angesprochenen Mitarbeiter haben das aktive Wahlrecht. Grundlage ist der bestehende Arbeitsvertrag den diese Personen mit dem ArbGeb. haben.
Alle ausser der temporären Mitarbeitern haben auch das passive Wahlrecht. (Hierfür ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten Voraussetzung)
Weiterhin haben auch Leiharbeitnehmer die länger als 3 Monate im Betrieb tätig sind das aktive Wahlrecht.
Ein Sonderfall sind Mitarbeiter in der passiven Phase der Altersteilzeit (sofern sie danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehren). Die haben zwar noch einen Arbeitsvertrag mit der Firma, haben aber kein aktives und passives Wahlrecht mehr.
Gruss aus Nürnberg
NoLi