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Wählerliste - kann der arbeitgeber dagegen Einspruch erheben?

F
fd
Nov 2016 bearbeitet

kann der Arbeitgeber Einspruch gegen die Wählerliste einlegen

3.12203

Community-Antworten (3)

R
rainerzwo

15.02.2006 um 14:34 Uhr

nein. (Fitting, 21. Aufl. §4 RN 3, Seite 1738)

N
NoLi

15.02.2006 um 15:43 Uhr

Hallo fd,

nachdem Radio Eriwan längere Zeit Funkstille gehalten hat, ist heute die Zeit gekommen wieder mal auf Sendung zu gehen.

Also - Antwort von Radio Eriwan auf die Antwort (von rainerzwo):

Im Prinzip hast du recht, aber einen Einspruch des ArbGeb. gegen die Wählerliste sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn die kann man sich dabei schnell ausrenken.

Der bereits erwähnte Fitting schreibt im oben genannten Kommentar: "Einsprüche des ArbGeb. sollte der WV zum Anlass nehmen, von sich aus die Richtigkeit der Wählerliste zu überprüfen, um eine Wahlanfechtung zu vermeiden."

Es kommt natürlich drauf an wo der ArbGeb. einhakt, aber Unrichtigkeiten der Wählerliste (zB bei leitenden Angestellten) sind ein beliebter und erfolgversprechender Wahlanfechtungsgrund. und einen solchen sollte man dem ArbGeb. so schnell und zuverlässig wie möglich aus den Händen nehmen.

Gruss

NoLi

R
rainerzwo

15.02.2006 um 15:54 Uhr

NoLi,

danke, da muss ich dir Recht geben.

Jeder Hinweis (auch wenn formaljuristisch nicht einspruchsberechtigt oder nicht juristisch als "Widerspruch" formuliert) sollte vom WV ernstgenommen und bearbeitet werden.

Und der Arbeitgeber weiß häufig einiges interessantes.

Es ist ja im Interesse aller, dass die Wahl fair und sauber abläuft..

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