Erstellt am 15.02.2006 um 13:34 Uhr von rainerzwo
nein. (Fitting, 21. Aufl. §4 RN 3, Seite 1738)
Erstellt am 15.02.2006 um 14:43 Uhr von NoLi
Hallo fd,
nachdem Radio Eriwan längere Zeit Funkstille gehalten hat, ist heute die Zeit gekommen wieder mal auf Sendung zu gehen.
Also - Antwort von Radio Eriwan auf die Antwort (von rainerzwo):
Im Prinzip hast du recht, aber einen Einspruch des ArbGeb. gegen die Wählerliste sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn die kann man sich dabei schnell ausrenken.
Der bereits erwähnte Fitting schreibt im oben genannten Kommentar: "Einsprüche des ArbGeb. sollte der WV zum Anlass nehmen, von sich aus die Richtigkeit der Wählerliste zu überprüfen, um eine Wahlanfechtung zu vermeiden."
Es kommt natürlich drauf an wo der ArbGeb. einhakt, aber Unrichtigkeiten der Wählerliste (zB bei leitenden Angestellten) sind ein beliebter und erfolgversprechender Wahlanfechtungsgrund. und einen solchen sollte man dem ArbGeb. so schnell und zuverlässig wie möglich aus den Händen nehmen.
Gruss
NoLi
Erstellt am 15.02.2006 um 14:54 Uhr von rainerzwo
NoLi,
danke, da muss ich dir Recht geben.
Jeder Hinweis (auch wenn formaljuristisch nicht einspruchsberechtigt oder nicht juristisch als "Widerspruch" formuliert) sollte vom WV ernstgenommen und bearbeitet werden.
Und der Arbeitgeber weiß häufig einiges interessantes.
Es ist ja im Interesse aller, dass die Wahl fair und sauber abläuft..