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Stützunterschrift - kann die auch zurückgezogen werden?

A
Angel
Apr 2018 bearbeitet

Ist es möglich eine Stützunterschrift auf einer Wahlvorschlagsliste zurückzuziehen und wie muss dabei vorgegangen werden?

3.90408

Community-Antworten (8)

F
Fayence

13.02.2006 um 12:51 Uhr

Ist nicht möglich, von daher gibt es auch keine weitere Vorgehensweisen.

Werden weitere Wahlvorschlagslisten per Unterschrift gestützt, muss der Wahlvorstand nachfragen, welche Unterschrift aufrecht erhalten wird. Bei Nichtäußerung zählt die Unterschrift auf der zuerst eingereichten Liste.

O
Olaf0412

13.02.2006 um 15:02 Uhr

Doch, es ist möglich.

Siehe Fitting, § 6 Rn. 14 WO und § 14 Abs 4 Rn 55: "Eine nachträgliche Rücknahme der Unterschrift auf einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag hat (...) keine Bedeutung für die Gültigkeit der Liste. Vor Einreichung der Liste beim Wahlvorstand ist eine Rücknahme der Unterschrift durch Streichung zulässig, nach Einreichung hat sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand, nicht gegenüber dem Listenvertreter, zu erfolgen."

Führt die Streichung einer Unterschrift dazu, dass die Liste nicht mehr die erforderliche Zahl der Unterschriften aufweist, so hat der Wahlvorstand den Listenvertreter eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Behebung dieses Mangels zu setzen.

R
Rattle

13.02.2006 um 16:17 Uhr

hallo, Engel

ist auf jedenfall möglich: Eine nachträgliche Rücknahme der Unterschrift durch den Unterzeichner beeinträchtigt die Gültigkeit der Vorschlagsliste nicht (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ; BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WO; vgl. aber BVerwG 1. 3. 84, AuR 84, 380, das die wirksame Rücknahme von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag bis zur Einreichung des Vorschlags gegenüber dem WV zuläßt, allerdings auch darauf hinweist, daß ein nicht heilbarer Mangel vorliegt, wenn dadurch die erforderliche Zahl von Unterschriften nicht mehr erreicht wird; wie BVerwG grundsätzlich auch Richardi, Rn. 17). Zur Problematik der Doppelunterzeichnungen vgl. Rn. 39 ff.

falls doppelunterschriften vorliegen, muss der wahlvorstand diejenigen sogar schriftlich benachrichtigen für welche liste sie sich entscheiden wollen.

erst dann zählt die unterschrift auf der liste die zuerst eingereicht wurde, das ist meißtens die gewerkschaftsliste :-)

siehe hier: Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat ihn der WV aufzufordern, spätestens vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Aus der Aufforderung an den Doppelunterzeichner muß sich klar und eindeutig ergeben, wozu der angeschriebene Wahlberechtigte aufgefordert wird. Ebenso ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Schweigen ergeben (LAG Hamm 12. 11. 65, DB 66, 37). Der Wahlberechtigte ist dabei auch darauf hinzuweisen, daß eine Erklärung nach Ablauf der Frist nicht zulässig ist. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises kann die Wahl anfechtbar machen, wenn der Verstoß geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen (vgl. LAG Hamm, a. a. O.; FKHE, Rn. 12; GK-Kreutz, Rn. 20; Richardi, Rn. 17). Der WV verstößt gegen die WO, wenn er den Doppelunterzeichner – ohne Fristsetzung – lediglich auffordert, sich im Büro des WV zu melden (vgl. LAG Hamm, a. a. O., das die Einhaltung des förmlichen Verfahrens nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO verlangt). Handelt es sich bei den Doppelunterzeichnern um ausländische AN, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Aufforderung des WV nach Abs. 5 in der entsprechenden Sprache vorzunehmen. Vielmehr kann das Schreiben mit der Aufforderung, sich zu erklären, an ausländische AN auch in deutscher Sprache gerichtet werden (LAG Hamm 17. 5. 73, DB 73, 1403).

mfg

F
Fayence

13.02.2006 um 17:34 Uhr

Angel, Rattle und Olaf haben Recht. War auf einer völlig anderen "Baustelle", sorry.

W
w-j-l

14.02.2006 um 01:55 Uhr

Hallo zusammen, beim Thema Rücknahme solltet ihr aber mal genauer und differenzierter lesen.

  1. Die Rücknahme einer Stützunterschrift durch einen Unterzeichner von einer gültigen, beim Wahlvorstand eingereichten Liste ist grundsätzlich nicht möglich.

  2. Nur wenn ein Unterzeichner mehrere Listen unterzeichnet hat, können wie von Fayence beschrieben die "Doppelunterschriften" bis auf eine zurückgenommen werden. Damit werden die Listen aber nicht ungültig. Wenn damit zu wenig Unterschriften unter der Liste stehen, dann ist das ein heilbarer Mangel.

  3. Solange ein Wahlvorschlag noch nicht beim WV eingereicht ist, kann ich meine Unterschrift natürlich zurückziehen, denn die Wirkung ist dann die gleiche, wie unter 2. beschrieben.

Also: Wenn man es so differenziert betrachtet hat jeder Recht gehabt.

Gruesse w-j-l

D
DatHoffi

16.04.2018 um 13:52 Uhr

Hallo zusammen. Ich habe hier als Wahlvorstand einen Mitarbeiter wegen Doppelunterschrift angeschrieben. Als Antwort kam: " Dann will ich beide Unterschriften gestrichen haben, ich unterstütze niemanden mehr".

Was nun? muss ich den Mitarbeiter nun solange weiter anschreiben, bis er sich für eine Liste entscheidet, oder gilt die Unterschrift trotzdem wie bei einer nicht Beantwortung für die zuerst eingereichte Liste?

Vielen Dank schon mal im Voraus.

W
wdliss

16.04.2018 um 14:22 Uhr

§6 Abs 5 WO (5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

Er kann nur erklären, welche der beiden Unterschriften er aufrecht erhält. Alle anderen Äusserungen seinerseits sind nicht gefragt => nach Ablauf der Frist ist die Erklärung unterblieben

D
DatHoffi

16.04.2018 um 14:40 Uhr

Hallo wdliss, Danke für die schnelle Antwort. Das entspricht auch meiner Lesart

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