meines Wissens hat ein Arbeitgeber kein Einspruchsrecht gegen die Wählerliste. Gestern hat mir ein Arbeitsrichter a.D. diese Auffassung bestätigt. Dennoch finde ich in der WO speziell im § 4 nichts konkretes. Oder leitet man sich die Sache aus WO § 4 Absatz 2 Satz 5 ab?
Konkret: Was kann ich meinem Arbeitgeber unter die Nase halten, damit er mir glaubt?
Vielen Dank
Steve