betriebsratswahl.deSeminare

Wählerliste Betriebsratswahl - können MA von Tochterunternehmen im Hauptbetrieb mitwählen?

WR
Wahlvorstand ratlos
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns ist vor einiger Zeit aus unserem Betrieb heraus ein neuer Betrieb gegründet worden. Zu diesem neuen Betrieb wechselten 2 Mitarbeiter von uns. Der Betrieb ist eine eigenständige GmbH die Geschäftsführung hat unser Geschäftsführer und die GmbH ist eine 100% tochter von unserm Betrieb. Ausser den dreien ist dort niemand beschäftigt. Alle Personen sind bei uns im Firmengebäude verblieben. Nun die Fragen: Wir haben diese 2 Mitarbeiter bei uns mit auf die Wählerliste gesetzt, ist dieses zulässig oder nicht? Wenn nicht, können wir diese Mitarbeiter noch von der Liste nehemen? Und als letztes kann die Wahl evt. deshalb angefochten werden? Ich hoffe Ihr könnt mir und meinen Kollegen weiterhelfen.

2.85004

Community-Antworten (4)

I
ichweißwas

07.02.2006 um 09:48 Uhr

Hallo Wahlvorstand ratlos

Laut §7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes wahlberechtigt. Also diese beiden nicht mehr. Die Wählerliste muß vom Wahlvorstand bis zum Tag der Wahl immer auf den aktuellen Stand gebracht werden. Alle Veränderungen in der Belegschaft müssen im Wählerverzeichnis nachvollzogen werden. (Austritte; Einstellungen usw.)

V
viktor

07.02.2006 um 09:54 Uhr

Das sehe ich nicht so. Die Frage dees gemeinsamen Betriebes ist ausschlaggebend. Ein gemeinsamer Betrieb kann angenommen werden, wenn die Mitarbeiter die gleichen Betzriebseinrichtungen nutzen und mit diesen zusammenarbeiten.

Ich plädiere auf wahlberechtigt.

W
Werner

07.02.2006 um 10:03 Uhr

Guten Morgen, ich sehe das mit dem gemeinsamen Betrieb genau wie Viktor. Meines Erachtens nach Wahlberechtigung.

F
Fayence

07.02.2006 um 10:18 Uhr

Hallo Wahlvorstand ratlos, Fitting gibt viktor und Werner Recht.

RN 78: Mehrere rechtliche selbständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn haben.

RN 90: Tatsächliche Umstände, die für einen einheitlichen gemeinsamen Betrieb sprechen, können sein: Gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, gemeinsame räumliche Unterbringung, personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, gemeinsame Lohnbuchhaltung, Sekretariat, Druckerei, Kantine.

Ihre Antwort