Erstellt am 02.02.2006 um 11:32 Uhr von pippa
Also bei mir steht, daß klar erkennbar sein muß, dass der Bewerber sowohl Zustimmung zur Bewerbung als auch Stützunterschrift ausdrücken will. "Bei nicht eindeutiger Zuordnung der Unterschrift gilt sie im Zweifel nur als Stützunterschrift".
Hilft Dir das ein bißchen weiter?
Erstellt am 02.02.2006 um 11:49 Uhr von NoLi
Hallo Wilhelm III,
hier können wir wieder einmal DIE Autorität in der Auslegung des BetrVG. heranziehen den FITTING.
siehe hierzu: Fitting, WO 2001 §6 Rdnr.10 Satz4; Seite 1746 21. Ausgabe:
"In diesem Fall (Unterschrift zur Zustimmung zur Bewerbung, auf der Liste gegeben) kann die Unterschrift zugleich Stützunterschrift iSd. §14 Abs. 4 BetrVG sein, wenn ein entspr. Erklärungswille des Unterzeichners erkennbar ist."
Das heißt die Unterschrift gilt gleichzeitig als Stützunterschrift, wenn sie auf der Liste (und nicht mit einer gesonderten Einwilligungserklärung) gegeben wurde und wenn erkennbar gemacht wird, dass sie auch als Stützunterschrift gemeint ist.
ich hoffe das hilft Dir.
Gruss aus Franken
NoLi
Erstellt am 02.02.2006 um 19:04 Uhr von mumie
> Hat ein Kandidat mit seiner Unterschrift seine Zustimmung zur Bewerbung gegeben, so zählt diese Unterschrift gleichzeitig als Stützunterschrift. <
Meines Wissens stimmt das nicht! Man kann sogar auf einer Liste als Wahlbewerber erscheinen, und trotzdem eine andere Liste unterstützen.
Erstellt am 03.02.2006 um 00:03 Uhr von Ramses II
NoLi,
schreibt Fitting nicht gleich im nächsten Satz: "Bei nicht eindeutiger Zuordnung gilt sie im Zweifel nur als Stützunterschrift."?
Das könnte das Verständnis erleichtern...
Erstellt am 03.02.2006 um 00:28 Uhr von Wilhelm der III.
Erstmal DANKE für die Antworten.
Also wir haben die Liste so gemacht, dass auf der 1. Seite die Bewerber mit Geburtsdatum, Tätigkeit und Unterschrift stehen. Auf den folgenden 2 Seiten stehen die Unterstützer mit ihren Unterschriften.
Da sollte man doch annehmen, dass die Unterschriften der Bewerber dann auch mitgezählt werden ?!
Aus Unsicherheit haben wir außerdem noch von allen Bewerbern eine Erklärung ausfüllen lassen mit allen zusätzlichen Angaben (Adresse, Telefon, usw.) und ebenfalls unterschrieben. DOPPELT HÄLT BESSER !!!
Sollen wir diese Erklärungen verbunden mit der Vorschlagsliste inkl. Stützunterschriften beim Wahlvorstand abgeben ??
Oder seperat ??
Oder gar nicht, weil doppelt gemoppelt ??
Erstellt am 03.02.2006 um 13:19 Uhr von NoLi
Hallo Wilhelm,
ich persönlich würde in Deinem Fall über die Spalte mit den Unterschriften der Bewerber schreiben
"Zustimmung zur Bewerbung (Unterschrift) / auch zu werten als Stützunterschrift"
Damit sollte jegliche Möglichkeit des Zweifels (auch der richtigerweise von Ramses angeführten Möglichkeit) ausgeschlossen sein.
Zu deiner zweiten Frage bezgl. der zweiten Einverständniserklärungen. Ich würde sie nicht abgeben, denn alles was du abgibst kommt zu den Wahlaktenund darf Dir nicht mehr im Original ausgehändigt werden.
Sollte also (wider Erwarten) etwas schiefgehen hast Du Dir auf jeden Fall Arbeit gespart wenn du die Einverständniserklärungen noch in deinem Besitz hast. Dann brauchst du nur noch mal Stützunterschriften zu sammeln.
Gruss
NoLi
Erstellt am 03.02.2006 um 21:19 Uhr von Fayence
Hallo Wilhelm der III., hallo NoLi,
die nachträgliche Ergänzung "Unterschrift Kandidatur ist gleich Stützunterschrift" wird beim WV sicherlich nicht gut ankommen.
Ein Kandidat kann doch auch völlig legitim eine konkurrierende Liste gestützt haben. Würde mir die Nachfrage durch den WV ersparen wollen!
Da die Liste noch nicht abgegeben ist , sollen die Kandidaten die Stützunterschrift für ihre Liste leisten, so hat dann alles seine Ordnung.
Gruß
Fayence