Erstellt am 27.01.2006 um 22:29 Uhr von Minotaurus
1. ja
2. muß nicht sein, wenn Vertretung noch keine 6 Monate beschäftigt!
Wenn 2. länger als 6 Monate, dann 2 Wahl(oder Stimm-)berechtigte!
Wichtig ist, daß ihr AN in Elternzeit (oder auch Krankheit) informiert; sonst ist die Wahl anfechtbar!!!
Erstellt am 27.01.2006 um 22:39 Uhr von Ramses II
Minotaurus,
für das aktive Wahlrecht muss man noch keine 6 Monate im Betrieb sein.
Defender,
es entstehen hier doch keine zwei Stimmen aus einem Arbeitsverhältnis! Es handelt sich um zwei Arbeitsverhältnisse und zwei Stimmen.
Erstellt am 27.01.2006 um 22:57 Uhr von Tomcom
Die Arbeitnehmer/inen die in Elternzeit sind (wenn länger als 6 Monaten beschäftigt) haben das passive und Aktive Wahlrecht.wenn die Vertreter/innen einen
begründeten Zeitvertrag ,das heist das sie für diese Mitarbeiter/in die sich in Elternzeit befinden eingestellt sind haben diese kein Aktives und kein passives Wahlrecht.
Erstellt am 27.01.2006 um 23:02 Uhr von Ramses II
Tomcom,
das ist doch ebenso Müll!
Erstellt am 27.01.2006 um 23:07 Uhr von Kölner
Ramses II...wo warst Du so lange?
Erstellt am 27.01.2006 um 23:13 Uhr von Ramses II
Erstellt am 27.01.2006 um 23:19 Uhr von Fayence
Und ich habe immer gedacht, in Ägypten sei es warm!
Erstellt am 27.01.2006 um 23:21 Uhr von Kölner
Aber Fayence, Erfurt liegt doch im "Nahen Osten" von Köln aus gesehen!
Schön, dass Sie wieder schreiben Ramses II, ich dachte schon die Fragen zur Wahl hätten ihn vergrault...
Erstellt am 28.01.2006 um 00:31 Uhr von Ramses II
Tomcom,
selbstverständlich steht im BetrVG nirgendwo der Paragraph "Tomcoms Aussage ist Müll"
Allerdings ignoriert Deine Aussage die §§ 7 und 8 des BetrVG!