Erstellt am 24.01.2006 um 09:26 Uhr von Fayence
Hallo ure,
scheidet ein BR-Mitglied aus, rückt das Ersatzmitglied der entsprechenden Liste nach. Gleiches gilt in Bezug auf die Minderheitsregelung. Kann die betreffende Liste das Geschlecht der Minderheit nicht mehr stellen, geht der Sitz zunächst an eine andere Liste über. Ist das Geschlecht der Minderheit auch dort nicht vertreten, rückt ganz einfach der nächste Kandidat der Liste nach.
Hoffe, ich habe diese Regelung so richtig verstanden!
Erstellt am 24.01.2006 um 10:31 Uhr von ure
Das ich das richtig verstehe,wenn auf der Liste des ausscheidenden Mitglieds keine Frau mehr vorhanden ist,rückt eine Frau der nächsten Liste als Mitglied nach ?
Erstellt am 24.01.2006 um 11:39 Uhr von NoLi
Hallo ure,
ja so ist es! (Bei mehreren anderen Listen mit Frauen die Frau mit der größten Höchstzahl nach d`Hondt).
Dies ist der sogenannte "Listensprung". Auch wenn dadurch die "demokratisch" erzielte Mandatsverteilung verändert wird hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG-Beschluss vom 16.03.2005 Akt.Zchn.: 7 ABR 40/04) dass dies im Sinne des BetrVg ist und des weiteren auch weder gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz noch gegen Art.9 Abs.3 Grundgesetz verstösst. Damit ist die Verfassungskonformität dieser Vorgehensweise höchstrichterlich bestätigt.
Nur wenn auf keiner anderen Liste eine Frau zu finden ist darf der nächste Mann aus der ursprünglichen Liste nachrücken.
Dieses Urteil kann jeder auf der Website des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) in Lang- und Kurzfassung nachlesen.
Gruss
NoLi