Sind Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma bei der Betriebsratswahl in unserer Firma wahlberechtigt?
Bin Wahlvorstandsvorsitzende in einem Unternehmen mit 130 festen Mitarbeitern und dazu kommen noch ca. 20 Mitarbeiter aus einer Zeitarbeitsfirma. Diese Mitarbeiter haben einen 6-monatigen Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma. Danach werden sie, in der Regel, von unserem Unternehmen übernommen. Inwieweit sind die Mitarbeiter der Zeitarbeiterfirma wahlberechtigt in Bezug auf die im Mai stattfindenden Betriebsratswahlen?
Community-Antworten (2)
19.01.2006 um 19:09 Uhr
Wahlberechtigt sind zunächst alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG); hinzu kommen nunmehr aber auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). D.h. wenn die Leiharbeitnehmer am Wahltag 3 Monate in eurem Unternehmen gearbeitet haben, dürfen sie wählen. Das gleiche gilt, wenn von Anfang an ein Überlassung von länger als 3 Monate vereinbart wurde. Unerheblich ist ob sie anschließend übernommen werden oder nicht.
20.01.2006 um 08:33 Uhr
Ausschlaggebend ist nicht, daß die Leiharbeitnehmer am Wahltag schon 3 Monate im Unternehmen gearbeitet haben, es kommt lediglich auf die geplante Einsatzdauer an, sodaß überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn sie länger als 3 Monate überlassen werden sollen
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