betriebsratswahl.deSeminare

Wie ist der Kündigungsschutz für den Wahlvorstand geregelt?

P
pyranics
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könnte wie das mit dem Kündigungsschutz für den Wahlausschuss geregelt ist. Vielleicht noch den passenden Paragraphen? Ich finde nichts darüber.

Dankeschön

2.73302

Community-Antworten (2)

P
packer

19.01.2006 um 11:57 Uhr

moin pyranic, hab da mal zwei BAG urteile parat:

Die in einer nichtigen Wahl gewählten Wahlvorstandsmitglieder genießen nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG. BAG 7.5.1986 – 2 AZR 349/85

Dem Mitglied eines Wahlvorstands steht der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG auch dann zu, wenn in dem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht. Hier muss der Arbeitgeber, bevor er eine außerordentliche Kündigung wirksam aussprechen kann, analog § 103 Abs. 2 BetrVG das Zustimmungsverfahren beim Arbeitsgericht erfolgreich durchgeführt haben. Das gilt auch für den Fall der Änderungskündigung, die sich gegen den Arbeitnehmer als einzelnen richtet. BAG 12.8.1986 – 2 AZR 303/75

gruß, packer

P
pyranics

19.01.2006 um 12:30 Uhr

Vielen Dank und schönen Tag noch.

Ihre Antwort