Erstellt am 17.01.2006 um 15:41 Uhr von Kathi
Wenn der Samstag und Sonntag K E I N Arbeitstag sind, kannst du auch am Montag auszählen. Die Urne muss jedoch nach erfolgter Wahl versiegelt werden und wird erst für die Auszählung wieder freigegeben.
Erstellt am 18.01.2006 um 18:47 Uhr von Packi
Hallo Kathi,
Besten Dank für die Auskunft. Schöne Woche noch.
Erstellt am 19.01.2006 um 10:43 Uhr von packer
hallo ihr beiden,
ich weiß nicht, wo kathi das her hat. im gesetz steht eindeutig, daß die öffentliche auszählung unmittelbar nach ende der wahl zu erfolgen hat!
das heißt also nich am montag oder dienstag oder so etwas! es gibt eine ausnahme. Diese tritt auf, wenn ein wähler eine schriftliche stimmabgabe beantragt hat. dieses müßte aber alles in eurem wahlaussschreiben festgelegt sein...
ich hab mal aus unserem text die beiden stellen kopiert:
Die Stimmenauszählungen ist öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung (bei nachträglicher schriftlicher Stimmenabgabe unmittelbar nach deren Ende; siehe Zif. 16 b, am 22.03.2006 um 15:00 Uhr im Aufenthaltsraum ). Sie wird am 15.03.2006 im Aufenthaltsraum unmittelbar nach dem Ende der Wahlversammlung stattfinden.
16. Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sind berechtigt:
a) Wahlberechtigte Arbeitnehmer von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die nach Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind.
b) Wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, erhalten Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe. Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt werden (§ 14a Abs. 4 BetrVG). Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe kann bis zum Ablauf des vierten Arbeitstags nach der Wahlversammlung (22.03.2006) beim Wahlvorstand in der XXX in XYZ erfolgen.
erst dann wird die versiegelte urne aufgemacht, die nachträglichen stimmen im umschlag eingeworfen, dann erst die öffentliche auszählung gemacht...
so müßte es laufen.
gruß,
packer
Erstellt am 24.01.2006 um 15:01 Uhr von Packi
Hallo Packer,
auch Dir ein herzliches Dankeschön. Habe mir Wahlordnung und Btr.VG noch mal zur Brust genommen und dann noch Deine Antwort, die Fronten sind jetzt klar. Danke
Gruß Packi
Erstellt am 24.01.2006 um 16:38 Uhr von Fayence
Hallo packer,
da ist aber etwas in Deiner Antwort durcheinander geraten!
Für das normale Wahlverfahren gilt, dass die schriftliche Stimmabgabe vor dem Wahltag beim WV eingegangen sein muss. Das Risiko für die rechtzeitige Ankunft der Stimmabgabe trägt der Wähler. Unmittelbar vor der im Wahlausschreiben angegebenen Zeit sind die Freiumschläge vom WV zu öffnen und zu prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. Dann werden die Umschläge mit dem Stimmzettel ungeöffnet in die Wahlurne geworfen und auf diese Weise mit allen persönlich eingeworfenen Stimmzetteln gemischt und gemeinsam ausgezählt.
Verspätet eingegange Freiumschläge sind mit Datum/Uhrzeit zu kennzeichen und den Wahlunterlagen ungeöffnet beizufügen. Wird die Wahl nicht angefochten, sind diese Umschläge nach 1 Monat zu vernichten. Siehe §§25, 26 WO
Auch wenn es im Gesetz "unmittelbar" heißt, können berechtigte Gründe vorliegen, die Auszählung der Stimmen erst am nächsten Arbeitstag vorzunehmen. Z.B. wenn das Wahlbüro aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten bis in die späten Abendstunden besetzt sein muss bzw. besetzt ist! Die Urne muss dann ordnungsgemäss versiegelt und sicher untergebracht sein. Wichtig ist vor allem, dass die Auszählung öffentlich erfolgt.