Erstellt am 15.01.2006 um 00:43 Uhr von otto
Hallo pippi,
wieviele Mitarbeiter/innen hat denn Euer Betrieb, dass Ihr fünf Leute im Wahlvorstand braucht? Üblich - vor allem in kleineren Betrieben - sind drei. So sieht es auch das Gesetz für den Regelfall vor.
Wenn es sachliche Gründe für einen größeren Wahlvorstand gibt, ist die Situation anders. Bei fünf - notwendigen - Mitgliedern des Wahlvorstands ist es natürlich möglich, dass auch das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung geht, wenn absehbar ist, dass ordentliche Mitglieder des Wahlvorstands häufig - z.B. wegen beruflicher Verpflichtungen - fehlen werden. Das müssen Sie aber sehr, sehr genau begründen.
Viel Erfolg wünscht Ihnen otto
Erstellt am 15.01.2006 um 00:48 Uhr von Ramses II
Die Größe des Wahlvorstandes hängt ja wohl kaum von der Arbeitnehmerzahl ab.
Wenn absehbar ist dass ordentliche Mitglieder des WV häufig fehlen werden, dann ist wohl eher der WV schlecht ausgewählt worden.
Erstellt am 15.01.2006 um 10:48 Uhr von pippi
Danke Otto, danke Ramses für die Antworten ,
zu Ramses: Also die Mitarbeiterzahl spielt schon eine Rolle!! Bei einen
Betrieb mit 110 Mitarbeiter wird es schon sehr schwer zu begründen sein
warum man denn den Wahlvorstand mit fünf Mitgliedern bestückt hat.
Außer die Firma hat noch z.B. 4 räumlich weit von einander entfernte Betriebsteile.
Und selbst bei diesem Beispiel wird es, sollte der Arbeitgeber die gerichtliche
Hardcorenummer ziehen, sehr schwer werden dies damit zu rechtfertigen.
Und Ramses, dass das erste Ersatzmitglied an fasst allen Sitzungen teilnehmen wird ,ist doch bei einen aus 5. Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand fast schon logisch, oder? Da kann man auch nicht sagen das der Wahlvorstand falsch zusammen
gesetzt wurde. Darum sagt das BetrVG ja auch das man die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder wie Ordentliche zu benennen hat. Sonst brauch man doch keine Ersatzmitglieder mehr.
Aber noch einmal . Seit Freitag weiß ich das der Arbeitgeber die Schulung für das erste Ersatzmitglied nicht zahlen will. Wie soll ich mich als Vorsitzender verhalten. Wir haben doch über die Schulung einen Beschluss gefasst. Was soll ich machen??
Erstellt am 15.01.2006 um 11:50 Uhr von Fayence
"Darum sagt das BetrVG ja auch das man die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder wie Ordentliche zu benennen hat"
In Bezug auf den Wahlvorstand ist die Aussage falsch! Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Ein Schulungsanspruch für das 1. Ersatzmitglied ist aus meiner Sicht nicht durchsetzbar. Es sei denn, eine Einigungsstelle entscheidet neuerdings aufgrund von vermuteten Annahmen.
Erstellt am 15.01.2006 um 12:36 Uhr von Ramses II
Fayence,
die Einigungsstelle wäre hier doch offensichtlich unzuständig.
Pippi,
dass bei einem Betrieb mit 110 Mutarbeitern ein Wahlvorstand mit 5 Mitgliedern nur schwer zu begründen sein wird, da gebe ich Dir Recht.
Bei einem Betrieb mit 5000 Mitgliedern halte ich aber einen 5 köpfigen WV nur auf Grund der AN Zahl zu begründen auch für ausgeschlossen. Sonst hätte hier der Gesetzgeber vermutlich bereits eine entsprechende Regelung getroffen.
Bei zusätzlich vier räumlich weit entfernten Betriebsteilen hingegen kann sogar unter Umständen ein 5 köpfiger WV unabdingbar sein.
Erstellt am 15.01.2006 um 13:42 Uhr von Fayence
Hallo Ramses II,
ich ersetze "Einigungsstelle" durch "Richter".
Warum kann aber "nur" aufgrund von vier räumlich weit entfernten Betriebsteilen ein 5köpfiger Wahlvorstand unabdingbar sein? Eine Regelungsmöglichkeit wäre die im §24 WO festgehaltene schriftliche Stimmabgabe.
Die Frage von Pippi bzgl. eines durchsetzbaren Schulungsanspruches des 1. Ersatzmitgliedes ist damit aber nicht beantwortet.
Erstellt am 15.01.2006 um 13:50 Uhr von Ramses II
Fayence,
es kann gute Gründe geben in den entfernt liegenden Betriebsteilen Urnenwahl durchzuführen. Briefwahl soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme sein und nicht die Regel.
Der eigentliche Arbeitsaufwand bei den Wahlen besteht doch darin, die Wählerliste zu erstellen und aktuell zu halten. Wenn sich gleichzeitig 5 WV-Mitglieder über die Liste beugen dann geht das auch nicht schneller als wenn es nur drei tun.
Was den Schulungsanspruch angeht kann man vermutlich sowieso nur kryptisch antworten: Das hängt vom Einzelfall ab.
Erstellt am 15.01.2006 um 14:07 Uhr von Fayence
Ramses II,
bei unserer Wahl wird der eigentliche Arbeitsaufwand die Erstellung bzw. Aussendung von schriftlichen Wahlunterlagen sein. Von ca. 1000 Wahlberechtigten nehmen ca. 600 per Briefwahl teil.
Aus diesem Grund ist beispielsweise unser WV mit 5 Personen sowie 3 Ersatzmitgliedern besetzt. Die Erstellung und lfd. Aktualisierung der Wählerliste ist in unserem Fall eher das kleinere "Problem". Du siehst, alles ist Relativ!
Erstellt am 15.01.2006 um 14:53 Uhr von Ramses II
Die "Erstellung" der schriftlichen Wahlunterlagen ist meines Erachtens von der Zahl der Beschäftigten nahezu völlig unabhängig.
Auch für das Eintüten der Unterlagen benötige ich sicherlich keinen 5 köpfigen Wahlvorstand (das braucht nicht einmal zwingend der WV zu machen).
Die Adressierung nimmt man sinnvollerweise mittels selbstklebender Etiketten vor die einem ach Möglichkit der AG bereits fertig bedruckt zur Verfügung stellt. Das Etikettieren von 600 Umschlägen kann ein WV-Mitglied in schäatzungsweise einer Stunde durchführen.
Für das im Zusammenhang mit dem Versand der Briefwahlunterlagen notwendige aktualisieren der Wählerliste beötigt es immerhin schon zwei WV-Mitglieder die damit schätzungsweise noch einmal 1 Stunde beschäftigt sind.
Einzig und allein für das abschlecken der Briefmarken sind weitere WV-Mitglieder wünschenswert.
Sorry, wenn Ihr schon für 600 Briefwahlunterlagen zwei zusätzliche WV Mitglieder braucht, wie läuft das dann in wirklichen Großbetrieben?