Betriebsbegriff für die Betriebsratswahl - wann kann von einem gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen ausgegangen werden?
Hallo, ich habe eine Frage zum Betriebsbegriff während der Betriebsratswahl ab wann und an welchen Kiterien aufgehängt kann man von einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen ausgehen die von einem Beriebsrat vertreten werden
Community-Antworten (8)
02.01.2006 um 16:52 Uhr
Hallo Elster. Die Voraussetzung ist ein einhaltlicher Leitungsapparat. Wenn demnach die zwei Unternehmen in personellen und sozialen Angelegenheiten auf Entscheidungen EINES Arbeitgebers (Chef) festgelegt sind, handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb. BetrVG § 1, Absatz III.
02.01.2006 um 18:53 Uhr
die einheitliche Leitung ist vorhanden es gibt nur einen Geschäftsführer für beide Firmen die eine hat einen BR die andere nicht so jetzt mein Problem wie verhindere ich das über den Rechtsstreit des Gemeinschaftsberieb oder nicht der Ablauf der BR Wahl so verzögert wird das ein BR loser zustand nach dem 31.5 entsteht
03.01.2006 um 08:03 Uhr
Guten Morgen, wie weit liegen die beiden Firmen denn auseinander?
03.01.2006 um 10:05 Uhr
Bist Du Wahlvorstand?
03.01.2006 um 12:31 Uhr
Hallo Elster, ob Du im Wahlvorstand bist oder wie weit die Firmen auseinanderliegen ist ja nicht von Bedeutung. Du solltest mit dem bestehenden BR sprechen und auf die Problematik hinweisen (evtl. bereits erfolgt?). Die Wahl kann ja auch angefochten werden.
03.01.2006 um 12:48 Uhr
Die Entfernung der beiden Betriebe spielt sehr wohl eine Rolle dabei, ob ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird oder ob jeder Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen könnte - nicht muß
03.01.2006 um 15:45 Uhr
Die beiden Betriebe sitzen in einem Gebäude die Leute beider Betriebe sitzen sich nicht unterscheidbar gegenüber und bearbeiten dieselben Vorgänge gemeinsam
und ja ich bin im Wahlvorstand und habe jetzt das Problem das ich entscheiden muss ob die Leute der nicht BR Firma bei der BR Firma mitwählen dürfen
03.01.2006 um 16:03 Uhr
Der gemeinsame Betrieb hängt nicht nur von der gemeinsamen Leitung ab. Maßgeblich sind z.B. auch, ob die gemeinsamen Betriebsmittel (Telefon, EDV-Anlage, u.s.w.), Räume und Sozialeinrichtungen genutzt werden. Aus Deiner kurzen Darstellung entnehme ich, das das bei Euch der Fall ist. Also würde ich als Wahlvorstand zum Schluss kommen, das es sich um einen gemeinsamen Betrieb handelt, der einen gemeinsamen Betriebsrat wählt und die Wahl durchführen.
Wenn der AG dies anders sieht, möge er den Rechtsweg beschreiten.
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