Erstellt am 05.11.2005 um 10:55 Uhr von BMW
Hallo Hagen
Ja solange sie nicht Angestellte Laut §5BetrVG sind
Gruß BMW
Erstellt am 05.11.2005 um 11:25 Uhr von Kölner
Lieber "BMW"...
Laut § 5 werden hier sie ARBEITNEHMER im Sinne des BetrVG beschrieben - die Leitenden Angestellten sind was anderes.
Allüberall...Du verwirrst mich!
Erstellt am 05.11.2005 um 13:56 Uhr von BMW
@Kölner
@Kölner
Warum bist du verwirrt!
Nochmals auf die Frage zu kommen, Abteilungsleiter oder Teamleiter mit Weisungsbefugnis wahlberechtigt?
Es kann auch möglich sein das Abteilungsleiter oder Teamleiter mit Weisungsbefugnis keine Leitenden Angestellte sind!
§ 7 BetrVG - V. Nicht wahlberechtigte Beschäftigte
Auch die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 sind nicht wahlberechtigt. Nach der Regelung des § 5 Abs. 3 findet das Gesetz nur insoweit auf sie Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Gruß BMW