Betriebsratswahlen - sind AÜG-Kräfte bei der BR-Größe mitzuzählen?
Neuwahlen Betriebsrat: AÜG-Kraft dürfen bei der BR-Wahl mitwählen. Sie dürfen aber nicht gewählt werden. Folgende Frage: Darf man die ÄUG-Kräfte bei der Größe des zu wählenden Betriesrates mitzählen.
Community-Antworten (4)
04.11.2005 um 15:00 Uhr
Auch wenn hier bereits im Forum der eine oder andere Schreiber etwas anderes sagte, ja, unter bestimmten Bedingungen zählen sie mit. Dann nämlich wenn bestimmte Arbeitsplätze regelmäßig mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Wenn z. B. regelmäßig 50 Leiharbeitnehmer bei euch beschäftigt sind zählen diese mit.
Siehe "FITTING" 22. Auflage §9 Rn21 BetrVG
04.11.2005 um 19:31 Uhr
Hallo bellakochen Es hat hat aber keine Auswirkung auf die BR Größe!!
Evtl.sind hiermit alle unklarheiten beseitigt
§ 7 BetrVG - III. Wahlberechtigung bestimmter Personengruppen 17 Arbeitet ein AN in mehreren Betrieben und ist er jeweils in die betriebliche Organisation eingegliedert, ist er in allen Betrieben wahlberechtigt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG; vgl. auch BAG 25. 10. 89, DB 90, 1775, das die Möglichkeit einer mehrfachen Betriebszugehörigkeit eines AN in verschiedenen Betrieben grundsätzlich bejaht). Es spielt dabei keine Rolle, ob der AN in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen AG steht oder ob die verschiedenen Betriebe dem gleichen UN angehören (GK-Kreutz, Rn. 26 m. w. N.). Im letzteren Falle ist es nicht erheblich, ob die Bindung an einen bestimmten Betrieb stark überwiegt (vgl. BAG, a. a. O.; vgl. aber auch HessLAG 12. 2. 98, NZA 99, 390, nach dem die Trainees einer Großbank im Praxisjahr nur den BR der Einsatz-Filiale mitwählen und nicht den BR der Zentrale). Bei Leih-AN ist das mehrfache Wahlrecht ohnehin gegeben, da sie bei Vorliegen der Wahlberechtigung sowohl im entleihenden Betrieb als auch im Einsatzbetrieb, sofern die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 vorliegen, wahlberechtigt sind (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 27). Gruß BMW
04.11.2005 um 22:29 Uhr
Hallo bellakochen, wir haben vor 3 Monate gewählt, unsere Leihabeiter wurden voll mitgezählt. Sofern in den Einzelverträge eine Beschäftigungsdauer mehr als 3 Monate vorgesehen war. Ein Leiharbeitnehmer durfte jedoch nicht gewählt werden, der Leiharbeitnehmer konnte jedoch von seinem Wahlrecht gebrauch machen.
05.11.2005 um 00:16 Uhr
BMW,
was hältst Du davon Beiträge zu bringen die etwas mit der Frage zu tun haben?
Hier aus dem Fitting oder Däubler zum § 7 zu klauen bringt doch nun wirklich nichts!
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