Erstellt am 03.11.2005 um 06:19 Uhr von Frank B.
Nach §13 WO zum BetrVG ist mit öffentlicher Stimmenauszählung die Betriebsöffentlichkeit, sprich Betriebszugehörigkeit gemeint. "FITTING" §13 WO Rn4. Auch die Gewerkschaft darf an der Auszählung teilnehmen, beim Anwalt des AG habe ich meine Zweifel.
Die Stimmzettel zur Briefwahl sind identisch derer zur ordentlichen Wahl, d.h. es wird von vornherein nur einen Stimmzettel geben!
Wie die auszusehen haben findet man in entsprechenden Hilfen von den verschiedensten Anbietern.