Erstellt am 01.10.2005 um 14:39 Uhr von Kölner
Wenn dieser "Schrumpfungsprozess" schon länger lief, dann gibt es Euch auch schon länger nicht mehr: Nämlich seit dem Tag an dem ihr nicht mehr die volle Zahl an gewählten BR-Mitglieder hattet.
Ansonsten endet Euer Mandat mit dem Tag der Wahl eines neuen/keines neuen Betriebsrates.
Erstellt am 01.10.2005 um 18:43 Uhr von Timo
Der Schrumpfungsprozeß läuft seit Dezember 04. Nach unseren Informationen sind wir ein Rumpfbetriebsrat.
Erstellt am 02.10.2005 um 10:52 Uhr von Kölner
Wieso?
Ihr seid unter die Mindestanzahl gerutscht und hättet umgehend Neuwahlen einleiten müssen!
Vgl. § 13, 2 Nr. 2 BetrVG
Wer immer Euch etwas von "Rumpfbetriebsrat" o.ä. gesagt hat (abgesehen, dass es dies nicht gibt!), es ändert sich nichts an der zwingenden Verpflichtung, eine BR-Wahl einzuleiten.
Erstellt am 04.10.2005 um 09:08 Uhr von viktor
Es gibt ihn - den Rumpf-BR. Dieser ist bis zum Abschkuss einer Neuwahl im Amt. Wenn Ihr keine Wahl einleitet, begeht ihr eine Amtspflichtsverletzung (aber wo ist der Kläger?)
Korrekter Weise solltet Ihr einen Wahlvorstand benennen. Kommen nicht genügend Kandidaten zusammen muß der Wahlvorstand einen kleineren BR wählen lassen.
Falls sich das Wahlverfahren länger hinzieht (der Vorstand muss ja auch noch eine Schulung machen) endet Eure Amtszeit allerspätestens Ende Mai 2006.
Erstellt am 04.10.2005 um 11:56 Uhr von Kölner
"Viktor", ich schätze Deine Beiträge sehr in diesem Forum.
Dennoch bin ich - wie auch weitere einschläge Urteile aus 2001 und 2004 des BAG - der Meinung, dass die tatsächliche Pflichtverletzung des Rest-BR nicht die Ungültigkeit des BR-Mandates dieses BR's heilt (hier auch ohne Kläger!).
Im Zweifel glaube ich, dass den MA des Betriebs damit auch nicht gedient ist.
Aber sicher gebe ich Dir recht, dass erst einmal was "passieren" müsste, damit dies auffliegt.
Erstellt am 04.10.2005 um 14:06 Uhr von viktor
Ich berufe mich auf den Kommentar des BetrVG von Däubler zu § 21 Rd.Ziffer 27:
Wenn die Zahl der BR-Mitglieder unter die gesetzliche Zahl seiner Mitglieder absinkt, endet die Amtszeit auch dann nicht, wenn die fehlenden BR-Mitglieder nicht durch Ersatzmitglieder ersetzt werden können. Der "Rumpf-BR" - notfalls ein BR-Mitglied - führt ggf. bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit die Geschäfdte weiter. .....
Erstellt am 05.10.2005 um 08:22 Uhr von Kölner
Hallo "Viktor"...
Nach wiederholtem Lesen und Grübeln denke ich aber dennoch, dass die Konsequenzen aus § 13 BetrVG schwerer wiegen.
Däubler verweist ja auch darauf - ich werde Herrn Däubler in den nächsten Tagen mal anrufen, mal sehen, was er dazu meint.
Gruss aus Köln
Erstellt am 05.10.2005 um 11:54 Uhr von viktor
Laß mich die Antwort wissen - halte viel von Herrn Prof. Dr. Däublers Rechtsauffassung.
Gebe aber zu bedenken, dass auch der Fitting von einem Fortbestand des Rest-BR bis zur Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses ausgeht
Erstellt am 05.10.2005 um 12:56 Uhr von Kölner
Eben.
Das irritiert mich und ich werde nachfragen. Vielleicht muss ich ja Abbitte leisten.
Sehe ihn die Tage.
Erstellt am 05.10.2005 um 16:29 Uhr von Kölner
Habe soeben "Däubler" anmailen lassen. Antwort läuft also.
"Viktor", MAgst Du mir ne eMail-Adresse geben zum kontaktieren? Ich meine, dass diese Antwort micht jeden interessiert, oder?
Soviel vorweg:
Der § 21 soll den § 13 ergänzen...bin mal sehr gespannt, was da rauskommt.
Erstellt am 05.10.2005 um 16:30 Uhr von viktor
Erstellt am 05.10.2005 um 22:20 Uhr von Soisses
Herr oder Frau Kölner,
was ist das denn für eine abenteuerliche Argumentation?
In § 13 ist geregelt, wann Wahlen stattfinden, im § 21 die Amtszeit, insbesondere wann diese endet.
Für den Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist sogar ausdrücklich festgelegt, wann die Amtszeit endet, nämlich mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da steht nichts von "sollte der BR es pflichtwidrig unterlassen einen Wahlvorstand einzusetzen oder sollte es der Wahlvorstand pflichtwidrig unterlassen die BR-Wahlen durchzuführen oder sollten die Wahlen mangels eingereichter gültiger Wahlvorschläge ausfallen oder sollten keine Stimmen abgegeben werden oder sollte die Wahl erfolgreich angefochten werden, dann endet die Amtszeit irgendwann früher."
Ein wesentlicher Grundsatz des Betriebsverfassungesgesetzes ist, dass jederzeit sicher feststeht, ob ein BR besteht oder nicht. Die Folge Ihrer Rechtsauffassung wäre, dass nicht sicher festzustellen wäre, ob der bestehden RestBR legitimiert ist oder nicht.
Im Falle des RestBR müsste also erst ein Antragsberechtigter feststellen lassen dass der BR einen groben Pflichtverstoss begangen hat.
Für solche einfachen Rechtsfragen braucht man jedenfalls den Herrn Däubler sicherlich nicht anmailen.
Erstellt am 05.10.2005 um 22:23 Uhr von Kölner
Herr oder Frau "B.legschaft", äh "Soisses"....
...lass mich doch auch mal was fragen und antworten dürfen.
Däubler ist mir halt näher als das BAG - und den kenne ich halt auch.
Erstellt am 06.10.2005 um 23:41 Uhr von Soisses
Tja,
gute Freunde sind durch nichts zu ersetzen.
Erstellt am 07.10.2005 um 09:56 Uhr von Kölner
Gut, "Soisses"..."Sie" dürfen weiterhin alles was falsch ist korrigieren. Bei Ihrem Wissen und Ihren Quellen ist das ja auch kein Wunder.
Achja, kleine Korrektur aus einem anderen Frage-/Antwortkontext...ich bin glücklicherweise NICHT freigestellt und bin so einiges andere bin ich auch nicht mehr...
Aber: Ich erstarre vor Ehrfurcht, wenn "Sie" am Abend aus den unendlichen Wissenstiefen des BAG-Archivs antworten werden.