Erstellt am 11.05.2005 um 09:36 Uhr von Karl
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Wahlvorstands sind in § 16 BetrVG für Betriebe, die schon einen Betriebsrat haben und in § 17 BetrVG für Betriebe, die noch keinen Betriebsrat haben gegegelt.
Wenn es schon einen Betriebsrat gibt, ist es dessen Pflicht, spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Der besteht aus drei Wahlberechtigten.
Wenn es keinen betriebsrat keinen gesamtbetriebsrat und keinen Konzernbetriebsratgibt, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt.
Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Wichtig!!Die ersten drei Arbeitnehmersind bis zur Bekanntgabe des Wahlergfebnisses der Betriebsratswahl vor Kündigung geschützt. § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz
Erstellt am 11.05.2005 um 10:05 Uhr von Sonja
Hallo Tutik,
viele Infos rund um die Wahl findest Du auch im Internet unter www.betriebsratswahl.de
Dort gibts auch Software für die BR-Wahl zum Runterladen....