Erstellt am 23.04.2018 um 12:34 Uhr von Challenger
BAG · Beschluss vom 13. März 2013 · Az. 7 ABR 69/11
Leitsatz
Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.
Erstellt am 23.04.2018 um 13:14 Uhr von celestro
Vorsicht ... es ist nicht darauf abzustellen, wieviele MA die Firma zu einem bestimmten Zeitpunkt hat. Sondern es geht um die regelmäßig Beschäftigten.
Erstellt am 23.04.2018 um 13:25 Uhr von Challenger
Zitat celestro :
Vorsicht .... Sondern es geht um die regelmäßig Beschäftigten.
celestro hat recht. Vergleich :
§ 9:Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
.................
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
Erstellt am 23.04.2018 um 19:01 Uhr von Adana01
Wenn sie alle in der Wählerliste stehen dürfte ja nicht anfechtbar sein.
Es besteht ein Werkvertrag für ein bestimmtes bereich,, und zeit gleich werden von der selben Entleiherfirma als LA für ein anderes bereich eingesetzt .. die jenigen könnten dann wählen wenn sie die bedigungen erfüllen. ?
Erstellt am 23.04.2018 um 19:12 Uhr von celestro
"Wenn sie alle in der Wählerliste stehen dürfte ja nicht anfechtbar sein."
Die Frage ist eher, ob man einfach so 170 + 31 = 201 und damit 9er Gremium rechnen kann. Das kann Dir aber niemand sagen, ob die 31 LA alle dauerhaft da sind. Oder stecken die 31 Personen vielleicht nur auf 20 Arbeitsplätzen ?
Erstellt am 23.04.2018 um 19:15 Uhr von Adana01
Ja stecken auf 20 arbeitsplätzen und dauerhaft ...naja die setzten schon ca.3 +1 tag aus.