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Anfrage Wählerlistenunterlagen per eMail möglich? Relevant für Wahlzeitpunkt?

G
Guevara
Apr 2018 bearbeitet

Kann man die Anfrage an den Arbeitgeber zur Liste der Wahlberechtigten auch per eMail stellen oder muss das zwingend per Brief oder Fax passieren? Und: Wenn ich darin eine Frist setze: Verpflichtet mich das, auch die erste Wahlversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuhalten oder kann ich mir damit im Anschluss so viel Zeit lassen wie ich brauche?

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Community-Antworten (6)

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krambambuli

16.04.2018 um 13:43 Uhr

Geht auch per Mail. Und da du dann die Daten sichten und prüfen musst (eventuell Rückfragen hast), gibt es keine daran gekoppelte Frist.

G
Guevara

16.04.2018 um 13:46 Uhr

Danke, Krambambuli. Wir haben noch keinen Betriebsrat und keinen Wahlvorstand, deshalb kann die Prüfung erst nach Wahl des Wahlvorstandes stattfinden. aber auch deren Zeitpunkt leitet sich nicht aus einer Frist ab, die ich eventuell in meiner Anforderung an den Arbeitgeber stelle?

M
MaJoK

16.04.2018 um 21:01 Uhr

Der wichtigste Termin für euch ist der 31.05.2018 denn bis dahin muss die BR Wahl durchgeführt worden sein. Alle anderen Fristen richten sich dann nach eurer Betriebsgrösse und dem entsprechenden Wahlverfahren.

G
grmbl

17.04.2018 um 10:51 Uhr

majok...Stimmt nicht Da das die erste wahl ist, muss nicht bis 31.05.18 gewählt werden.

C
celestro

17.04.2018 um 15:10 Uhr

Wer will diese Anfrage eigentlich stellen ? Weil das macht doch eigentlich der WV, der aber auf der Versammlung erst einmal eingesetzt werden muß. Oder verstehe ich hier irgendetwas falsch ?

W
wdliss

17.04.2018 um 16:09 Uhr

Für die Wahlversammlung brauchst du keine Liste der Wahlberechtigten. Die benötigt erst der WV als Organisator der Wahl. Dazu habe ich folgendes gefunden: "Grundsätzlich genügt es, wenn die Arbeitnehmer durch einen Aushang von der bevorstehenden Betriebsversammlung Kenntnis nehmen können und damit in die Lage versetzt werden, an der Versammlung teilzunehmen. Einer Einladung im Sinne einer Aufforderung zur Teilnahme bedarf es nicht (so eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm). Der Aushang kann am "schwarzen Brett" erfolgen, er kann aber auch durch Rundschreiben, Faltblatt oder sonstige betriebsübliche Kommunikationswege vorgenommen werden."

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