Erstellt am 16.04.2018 um 11:43 Uhr von Krambambuli
Geht auch per Mail.
Und da du dann die Daten sichten und prüfen musst (eventuell Rückfragen hast), gibt es keine daran gekoppelte Frist.
Erstellt am 16.04.2018 um 11:46 Uhr von Guevara
Danke, Krambambuli. Wir haben noch keinen Betriebsrat und keinen Wahlvorstand, deshalb kann die Prüfung erst nach Wahl des Wahlvorstandes stattfinden. aber auch deren Zeitpunkt leitet sich nicht aus einer Frist ab, die ich eventuell in meiner Anforderung an den Arbeitgeber stelle?
Erstellt am 16.04.2018 um 19:01 Uhr von MaJoK
Der wichtigste Termin für euch ist der 31.05.2018 denn bis dahin muss die BR Wahl durchgeführt worden sein. Alle anderen Fristen richten sich dann nach eurer Betriebsgrösse und dem entsprechenden Wahlverfahren.
Erstellt am 17.04.2018 um 08:51 Uhr von grmbl
majok...Stimmt nicht
Da das die erste wahl ist, muss nicht bis 31.05.18 gewählt werden.
Erstellt am 17.04.2018 um 13:10 Uhr von celestro
Wer will diese Anfrage eigentlich stellen ? Weil das macht doch eigentlich der WV, der aber auf der Versammlung erst einmal eingesetzt werden muß. Oder verstehe ich hier irgendetwas falsch ?
Erstellt am 17.04.2018 um 14:09 Uhr von wdliss
Für die Wahlversammlung brauchst du keine Liste der Wahlberechtigten. Die benötigt erst der WV als Organisator der Wahl. Dazu habe ich folgendes gefunden:
"Grundsätzlich genügt es, wenn die Arbeitnehmer durch einen Aushang von der bevorstehenden Betriebsversammlung Kenntnis nehmen können und damit in die Lage versetzt werden, an der Versammlung teilzunehmen. Einer Einladung im Sinne einer Aufforderung zur Teilnahme bedarf es nicht (so eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm). Der Aushang kann am "schwarzen Brett" erfolgen, er kann aber auch durch Rundschreiben, Faltblatt oder sonstige betriebsübliche Kommunikationswege vorgenommen werden."