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Wann endet die Amtszeit?

B
BR-Holz
Apr 2018 bearbeitet

Hallo Liebe BRler,

wir haben folgenden Sachverhalt:

Unser Betriebsrat wurde erst im Jahr 2014 gegründet. Die Wahlversammlung hat am 19.11.2014 stattgefunden, die öffentliche Stimmauszählung am 25.11.2014 und der Aushang zur Bekanntmachung wurde am 01.12.2014 ausgehängt.

Zum 01.03.2018 gab es einen Betriebsteilübergang an eine andere Firma und somit hat auch der Großteil der Mitarbeiter den Arbeitgeber gewechselt. Aktuell haben wir jetzt noch folgende Mitarbeiter:

6 Angestellte: davon 1 Angestellte dauerhaft krank geschrieben, weil die Person Frührente beantragt hat und 1 Angestellte davon ist die Frau vom Senior Chef.

1 Buchhalterin mit Prokura

Senior Chef, Junior Chef und Mitinhaber mit Prokura aus der Führungsebene.

Eine neue Betriebsratswahl in 2018 hat nicht statt gefunden.

Mich interessiert jetzt, ob meine Amtszeit endet und wenn ja wann? Oder ob ich mein Amt niederlegen muss?

Für eure Hilfe schon einmal herzlichen Dank im Voraus.

Liebe Grüße

66804

Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

11.04.2018 um 17:56 Uhr

Bei einem Betriebsteilübergang geht in der Regel der BR nicht über. Damit sollte das Amt aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Betriebsübergang erloschen sein.

B
BR-Holz

11.04.2018 um 17:59 Uhr

Auch von dem BR der ursprünglichen Firma in der der BR gewählt wurde? Wir arbeiten ja weiter. Da bleibe ich jetzt als einzigste übrig vom BR.

P
Pjöööng

11.04.2018 um 18:20 Uhr

Die Beschreibung ist sehr rudimentär und verwirrend.

Ein Betriebsteilübergang besteht ja aus mindestens zwei Vorgängen: Einer Betriebsspaltung und einem Betriebsübergang.

Bei der Betriebsspaltung wäre zu prüfen, ob ein oder zwei neue Betriebe entstehen. In (den) neu entstehenden Betrieben gibt es nach der Spaltung keinen BR mehr.

Beim Betriebsübergang kann es neben der Möglichkeit dass der übergegangene Betrieb als eigenständiger Betrieb weitergeführt wird auch den Fall geben, dass der Betrieb mit einem anderen Betrieb verschmolzen wird, wobei er entweder in diesem aufgeht, oder der andere Betrieb in ihm aufgeht oder ein neuer Betrieb entsteht.

Ein Weiterbestehen des übergehenden Betriebrates würde wohl voraussetzen, dass der zurückbleibende Betriebsteil abgespalten wird und übergehende Betriebsteil unter Wahrung seiner Betriebsidentität übergeht und im Falle einer Verschmelzung mit einem anderen Betrieb dieser in dem übergehenden Betrieb aufgeht.

K
kratzbürste

11.04.2018 um 18:30 Uhr

Es gibt ja auch noch sowas wie ein Restmandat. Ich würde an deiner Stelle mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (der sich auch mit dem BetrVG auskennt) und die Situation durchleuchten. Vielleicht habt ihr die Situation mit dem Übergang falsch gedeutet.

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