Erstellt am 02.04.2018 um 11:49 Uhr von Betriebsbonsai
Ich meine Ja, wenn die Urne bis zur Auszählung verschlossen bleibt und vor Manipulation geschützt ist.
Erstellt am 02.04.2018 um 11:50 Uhr von Giftzwerg
Legal schon. Ich frage mich jedoch,warum der wv maximal 97 Stimmen nicht nach beendigung der wahl auszählen konnte. Um wieviel Uhr war die Stimmabgabe denn zu ende? Wurde die Stimmauszählung öffentlich terminiert?
Erstellt am 02.04.2018 um 12:26 Uhr von kratzbürste
Hauptsache ist, dass die Auszählung dann statt findet, wann es im Wahlausschreiben stand. Das kann auch am nächsten Tag sein.
Erstellt am 02.04.2018 um 12:32 Uhr von Challenger
Hier bin ich ganz bei Giftzwerg. Ich sehe überhaupt keinen Grund, warum nach Abschluss der Wahl der WV die maximal 97 Stimmen nicht hätte auszählen können. Ich glaube kaum, dass der WV hierfür eine plausibele Erklärung hat. Hier dürfte zweifellos ein Verstoß gegen die Wahlordnung vorliegen.
Vergleich :
§ 13 Wahlordnung - Öffentliche Stimmauszählung -
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.
Eine Verschiebung der Stimmauszählung ist zwar grundsätzlich möglich, wenn etwa mehrere tausend Stimmen auszuzählen wären. Aber die Auszählung von maximal 97 Stimmen auf den nächsten Tag zu verschieben, ist meiner Auffassung mehr als seltsam.
Die Auszählung von maximal 97 Stimmen, oder vielleicht nur 70 Stimmen (eine Wahlbeteiligung von 100% halte ich für unwahrscheinlich) dürfte grob gerechnet, in 45 Minuten durch sein. Die Auszählung deshalb auf den nächsten Tag zu verschieben, begründet den Verdacht auf Wahlmanipulation
Erstellt am 02.04.2018 um 13:34 Uhr von hansimglueck
Das Problem liegt dennoch im Wahlausschreiben. Als dieses bekannt gegeben wurde, hat der WV schon den Auszählungszeitpunkt festgelegt und ist nun daran gebunden.
Und letztendlich reifen die Stimmzettel in der Urne nicht nach. Mancher mag ungeduldig sein - aber das Ergebnis wird heute nachmittag das gleiche sein, wie morgen früh.
Erstellt am 02.04.2018 um 16:18 Uhr von Challenger
Nach §3 Nr.13 des Wahlausschreibens sind Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt zu geben. Bei der Festlegung dieses Termins hat der WV jedoch nach §13 Wahlordnung (Öffentliche Stimmauszählung) zu berücksichtigen, dass er unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, nach Abschluss der Wahl die Auszählung der Stimmen vorzunehmen hat.
Meiner Auffassung nach kann der WV nicht ohne weiteres hiervon abweichen, zumal es lediglich um die Auszählung von maximal 97 Stimmen geht.
Erstellt am 02.04.2018 um 16:22 Uhr von Challenger
Zitat hansimglueck : Als dieses bekannt gegeben wurde, hat der WV schon den Auszählungszeitpunkt festgelegt und ist nun daran gebunden.
Woher willst Du das wissen ?