Erstellt am 21.03.2018 um 11:13 Uhr von galaxy
Dieses ist geregelt im § 12 Abs. 2 WO .
Demnach müssen während der Wahl immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Wurden vom Wahlvorstand durch Beschluss nach § 1 Abs. 2 WO Wahlhelfer bestellt,dann ist es ausreichend, wenn mindestens je ein Mitglied des Wahlvorstands sowie mindestens ein Wahlhelfer anwesend sind.
Das macht ja auch Sinn, wenn die Wahl über einen längeren Zeitraum geht können sich die Mitglieder des WV absprechen und gegenseitig ablösen.
Bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen gibt es in der WO auch entsprechende Vorschriften.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 21.03.2018 um 11:14 Uhr von celestro
Während der Wahl müssen immer mindestens 2 Mitglieder des WV im Wahllokal anwesend sein. Ausnahme: Der WV hat Wahlhelfer bestellt. Dann reicht ein Mitglied des WV plus 1 Wahlhelfer. Zur Auszählung muß der gesamte WV da sein.
P.S. Fällt ein Mitglied des WV aus, kann natürlich ein Ersatzmitglied (des WV) einspringen.
Erstellt am 21.03.2018 um 16:21 Uhr von BloodyBeginner
Jedenfalls bei der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand zugegen sein (oder Ersatzmitglieder bei Verhinderung) - und die Auszählung sollte ja auch direkt nach Stimmenabgabe stattfinden, sprich zumindest da ist der gesamte Wahlvorstand anwesend.