Erstellt am 19.03.2018 um 17:42 Uhr von celestro
Unwiderruflich freigestellt ?
"Hinzu kommt, dass ich noch BR-Ersatzmitglied bin und an den wöchentlichen BR-Sitzungen teil nehme."
Nimmst Du immer teil, oder nur wenn jemand "fehlt" ?
Erstellt am 19.03.2018 um 17:46 Uhr von BR-Ersatz
Ja in meinem Aufhebungsvertrag steht das so drin, im Moment muss ich nicht arbeiten. Ich kann mich intern bewerben und wenn ich einen Job bekomme kann ich wieder einsteigen, mein Aufhebungsvertrag wird dann ungültig. Ich nehme aber immer noch an den BR Sitzungen teil weil ich "hochgerückt" bin da einige ehemalige BR-Mitglieder nicht mehr im Unternehmen sind, sprich dauerhaft weg sind.
Erstellt am 19.03.2018 um 18:10 Uhr von MaJoK
1. Wer hat dir das den mitgeteilt? Voraussetzungen siehe weiter unten.
2. Du bist aktuell noch Arbeitnehmer in deiner Firma also darf du sowohl wählen, als auch als BR kandidieren.Ich habe keinen Passus gefunden der dies von der zukünftigen Dauer in der Firma abhängig macht.
3. Mittler weilen bist du auch kein Ersatzmitglied, da du ja dauerhaft ein ausgeschiedenes BR- Mitglied ersetzt hast.
Zur Auffrischung:
Aktives Wahlrecht: Wer darf den Betriebsrat wählen?
Jeder, der das »aktive Wahlrecht« (Wahlberechtigung) besitzt, darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben (so das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 1). Das sind aber nicht alle Mitarbeiter, die in einem Betrieb arbeiten. Sondern nur, wer
Arbeitnehmer ist
dem Betrieb angehört und
das 18. Lebensjahr vollendet hat
Passives Wahlrecht: Wer kann sich in den Betriebsrat wählen lassen?
Wählbarer Arbeitnehmer (»passives Wahlrecht«) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach § 8 BVerfG wer,
wahlberechtigt ist und
mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört (oder als in Heimarbeit-Beschäftigter für den Betrieb gearbeitet hat.)
Erstellt am 19.03.2018 um 18:12 Uhr von MaJoK
Sind auch gekündigte Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählbar?
Erhebt ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und ist das Verfahren am Wahltag noch anhängig, ist der gekündigte Arbeitnehmer wählbar. Wird der gekündigte Arbeitnehmer gewählt, ruht das Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Erstellt am 19.03.2018 um 18:15 Uhr von BR-Ersatz
Hallo MaJoK, das hat mir einer der freigestellten Betriebsratsmitglieder gesagt. Er habe sich beim Rechtsanwalt erkundigt. Ich glaube es ja auch nicht, aber wissen tu ich es eben auch nicht. Mal angenommen ich bekomme keine Briefwahlunterlagen zugeschickt und bekomme somit nicht die Möglichkeit zu wählen. Kann ich die Wahl dann anfechten?
Erstellt am 19.03.2018 um 19:33 Uhr von celestro
1.) Du kannst ja im Betrieb vor Ort wählen. (Du mußt natürlich auf der Wählerliste stehen, also Einspruch gegen die Liste einlegen, wenn nicht)
2.) Du kannst Briefwahl beantragen (Wählerliste) Da müßte man Dir schriftlich geben, warum man dies verweigert.
"Kann ich die Wahl dann anfechten?"
Deine 1 Stimme würde wohl nichts am Ergebnis ändern. Grundsätzlich können ... ja. Ob es was bringt ? Keine Ahnung.
"Er habe sich beim Rechtsanwalt erkundigt."
Kommt natürlich darauf an, was er dort genau gesagt hat.