Erstellt am 14.03.2018 um 13:57 Uhr von celestro
Nur sterben müßt Ihr irgendwann. ;-)
Erstellt am 14.03.2018 um 14:08 Uhr von MaJoK
Nein müsst ihr nicht, sollte jemand an der Rechtmäßigkeit der Wahl zweifeln kann derjenige sie ja vorm Arbeitsgericht anfechten. Dazu braucht er dann aber noch 2 weitere AN und muss sich öffentlich bekennen.
Erstellt am 14.03.2018 um 16:07 Uhr von Matze
"Wasch mich, aber mach mich nicht nass..." Solche Kolleginnen und Kollegen haben wir auch. Auch wir als Betriebsrat reagieren auf anonyme Schreiben höchstens durch Veröffentlichung (z.B. Diskussion auf der Betriebsversammlung). Wenn wir Gesicht zeigen, erwarten wir das auch vom Gegenüber.
Erstellt am 15.03.2018 um 07:01 Uhr von RalfP44
Danke für eure Antworten. (Außer der ersten. Die war Kacke.)