Erstellt am 07.03.2018 um 09:58 Uhr von celestro
Glaube da wirfst Du etwas durcheinander. Der Kollege gehört jetzt zu Eurem Betrieb und darf daher (aktiv) wählen. Eine Anrechnung der Zeit vorher ist dafür gar nicht notwendig.
Um (passiv) gewählt werden zu können, muß der Kollege seit 6 Monaten dem Betrieb angehören.
https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/planung-einer-betriebsratswahl/passives-wahlrecht-betriebsrat
da steht, daß Zeiten in anderen Betrieben im gleichen Unternehmen / Konzern angerechnet werden, aber nichts von "anderes Unternehmen". Habe mit solchen Konstellationen keine Erfahrung, aber würde daraus schließen, Nein, man kann ihn nicht wählen.
Erstellt am 07.03.2018 um 10:04 Uhr von Kratzbuerste
Da steht nirgends etwas über das bestehende Arbeitsverhältnis; im § 8 BetrVG heißt es nur "die sechs Monate dem Betrieb angehören". Aus meiner Sicht war er über 6 Monate im Betrieb und ist daher wählbar.
Erstellt am 07.03.2018 um 10:07 Uhr von celestro
Klingt logisch. Die Variante findet sich bei Google leider nicht so auf die Schnelle. Oder ich habe die falschen Suchworte verwendet.
Erstellt am 07.03.2018 um 10:11 Uhr von erwin1
Bei Übernahme von Leiharbeitnehmern ist laut BAG 7 ABR 53/11 vom 10. Okt. 2012 die vorhergehende Beschäftigungszeit als Betriebszugehörigkeit iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuerkennen.
Unser o. g. Arbeitnehmer war aber eben kein "Leiharbeiter".
Gilt das in meinem Fall auch für den übernommenen "Nichtleiharbeiter"?
(Konzern-Ausnahme scheidet aus)
Erstellt am 07.03.2018 um 10:28 Uhr von uller
Du schreibst selbst, dass er weisungsunterstellt war. Damit war er schon mal kein Werksvertragler. Leiharbeitnehmer war er auch nicht. Sowas haben wir beim Sozialgericht öfter. Laut ständiger Rechtsprechung des BSG sind diese Kollegen bei Euch sozialversicherungspflichtig. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn ihr Euch bezüglich des Wahlrechts darauf verständigt habt, dass die vorherige Zeit angerechnet wird ( was ich auch so sehe) hat der Kollege das aktive und passive Wahlrecht.
Erstellt am 07.03.2018 um 10:38 Uhr von erwin1
Hallo, habe jetzt auch nochmal bei anderen nachgefragt, hier die Antwort: (wie auch oben bereits geschrieben)
§ 8 BetrVG heißt es "die sechs Monate dem Betrieb angehören".
Entscheidend ist hier der Begriff "angehören"
...und nicht "beschäftigt" sind. Das ist ein Unterschied.
"Beschäftigt" ist also der übernommene Arbeitnehmer seit mehereren Jahren, aber unserem Unternehmen "angehören" erst seit 1 Monat.
Somit ist dieser übernommene Arbeitnehmer NICHT wählbar.
Erstellt am 07.03.2018 um 11:45 Uhr von erwin1
So jetzt eine Auslegung laut BAG 7 ABR 53/11 vom 10. Okt. 2012:
"Der Wortlaut der Norm spricht dafür, Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören, zum Betriebsrat wählbar. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von „Wahlberechtigten“..."
Unser Arbeitnehmer war eigentlich vom vorherigen Unternehmen an unser Unternehmen ausgeliehen (=Leiharbeitnehmer).
Jetzt noch folgender Auszug:
"(3) Dieses aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte abgeleitete Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Durch die von § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Wählbarkeit zum Betriebsrat vorausgesetzte Dauer der Betriebszugehörigkeit soll gewährleistet werden, dass ein potentielles Betriebsratsmitglied den zur sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlichen Überblick über die Verhältnisse des Betriebs besitzt (BT-Drucks. VI/1786 S. 37). Dem Gesetzeszweck wird Rechnung getragen, wenn Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in die Berechnung der vorausgesetzten sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit einbezogen werden. Der Erwerb tatsächlicher Kenntnisse über die betrieblichen Gegebenheiten durch eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit ist von der vertraglichen Anbindung des Arbeitnehmers unabhängig."
Demnach kann man sagen, dass der Mitarbeiter, der für unser Unternehmen viele Jahre tätig war und erst seit kurzem übernommen wurde, die Voraussetztung zur Wählbarkeit erfüllt.
Somit ist die "Betriebszugehörigkeit" höherwertig als die vertragliche Anbindung (...dem Betrieb angehören).
Der übernommene Arbeitnehmer ist somit wählbar.
Seht ihr das auch so?
Erstellt am 07.03.2018 um 12:20 Uhr von wdliss
@erwin1: du wirfst auch die Begriffe Unternehmen und Betrieb munter durcheinander. Im Betrieb ist er ja nach deiner Schilderung schon deutlich länger als die 6 Monate beschäftigt. Somit für mich eindeutig wählbar.