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Gründung des Wahlvorstands

M
Mindlessworker;-)
Apr 2018 bearbeitet

Ist es gesetzlich zulässig sich vor der Betriebsversammlung von der Belegschaft freiwillige Unterstützerunterschriften einzuholen, damit der AG direkt weiß, wie groß die Unterstützung in der Belegschaft ist?

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Community-Antworten (13)

P
Pjöööng

06.03.2018 um 15:05 Uhr

Was sollen das für Unterstützerunterschriften sein? Was sollen die unterstützen?

M
Mindlessworker;-)

06.03.2018 um 15:25 Uhr

Die Wahl des Betriebsrats soll dadurch unterstützt werden. Es geht darum als Initiatoren zu Wissen wie groß die Unterstützung aus der Belegschaft ist und darum gegenüber dem AG eine belegte Aussagekraft zu haben, falls er der Meinung ist es würde sowieso niemand zur Wahl gehen - sozusagen als Absicherung.

Keine gute Idee?

P
Pjöööng

06.03.2018 um 15:30 Uhr

Man braucht sich gegenüber dem Arbeitgeber nicht zu rechtfertigen. Zudem dürfte man diese Unterschriften nur außerhalb der Arbeitszeit sammeln. Von daher halte ich wenig von solch einer Unterschriftensammlung.

Unterschriftensammlungen sind meines Erachtens (nur) dann sinnvoll, wenn man von jemandem etwas fordert. Dies ist hier nicht der Fall.

C
celestro

06.03.2018 um 15:31 Uhr

"falls er der Meinung ist es würde sowieso niemand zur Wahl gehen"

diese Meinung könnte Euch völlig schnuppe sein.

M
Mindlessworker;-)

06.03.2018 um 16:06 Uhr

Eigentlich wissen wir, dass sich viele von der Belegschaft wünschen, dass sich was tut. Wir haben schon mit vielen gesprochen, uns kam nur der Gedanke sich die Unterstützung einfach schriftlich, auf freiwilliger Basis zu sichern. Es nützt uns ja nichts, wenn wir es initiieren und keiner geht zu den Wahlen.

C
celestro

06.03.2018 um 16:10 Uhr

"Wir haben schon mit vielen gesprochen, uns kam nur der Gedanke sich die Unterstützung einfach schriftlich, auf freiwilliger Basis zu sichern. Es nützt uns ja nichts, wenn wir es initiieren und keiner geht zu den Wahlen."

Ich hoffe Euch ist klar, daß eine Unterschrift Euch keine Sicherheit gibt, daß die Personn nachher zur Wahl geht.

N
nicoline

06.03.2018 um 16:12 Uhr

Es nützt uns ja nichts, wenn wir es initiieren und keiner geht zu den Wahlen. Das kann trotz vorher gesammelter Unterschriften passieren.

M
Mindlessworker;-)

06.03.2018 um 18:20 Uhr

Was gibt’s noch zu beachten, bei der Gründung eines WVs?

H
hansimglueck

06.03.2018 um 18:41 Uhr

eher gehen die Kollegen zur Wahl, als vorher etwas zu unterschreiben. Lasst die Finger davon. Kündigungsschutz genießen nur die ersten drei, die zur Versammlung eingeladen haben.(§ 15 KSchG)

B
basilica

07.03.2018 um 01:58 Uhr

"Was gibt’s noch zu beachten, bei der Gründung eines WVs?"

Zunächst das richtige Wahlverfahren wählen: normales (51 oder mehr Kollegen) oder vereinfachtes (50 oder weniger). erste Infos zB hier runterladbar: http://www.br-portal.de/informationsmaterial/ oder https://www.kluge-seminare.de/br-portal/betriebsratswahl/ Insbesondere sind die Wahlleitfäden wichtig. Mein Leitfaden ist dem von br-portal.de sehr ähnlich, und ich bin damit gut klargekommen.

Man muß streng nach Vorschrift vorgehen. Sonst wird die Wahl anfechtbar oder gar nichtig. Zunächst müssen drei Kollegen (oder die Gewerkschaft) gemäß §§ 17 oder 17a BetrVG die komplette Kollegschaft zu einer Versammlung laden, in der der Wahlvorstand zu wählen ist. In der Versammlung hat der Arbeitgeber zum Wahlvorgang den Raum zu verlassen. Die Ladung kann per Aushang, Mundpropaganda oder diverse andere Methoden erfolgen: Reihen-E-Mail, per Post. Beim vereinfachten Wahlverfahren müssen die Ladenden da schon eine ganze Menge vorbereitet haben. Beim normalen Wahlverfahren hat der Wahlvorstand es etwas besser: Er kann sich nach seiner Wahl etwas schulen lassen. Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Wahlvorstand beschließt die Schulungsmaßnahme, läßt sich vom Arbeitgeber die Kostenübernahmeerklärung geben und meldet sich dann zur Schulung an. Wie das mit den Schulungen beim Vereinfachten Wahlverfahren geht, weiß ich nicht. Die müßten mE im zweistufigen Verfahren eigentlich schon vor der Wahl des Wahlvorstandes stattfinden.

M
Mindlessworker;-)

07.03.2018 um 06:02 Uhr

Danke, deine Antwort bestätigt nochmal mein Informationen.

Es können aber auch mehr als 3 Wahlberechtigte MA einladen oder? Es steht da ja nur das es mindestens 3 sein müssen.

C
celestro

07.03.2018 um 10:27 Uhr

"Zunächst das richtige Wahlverfahren wählen:"

Bei der Gründung des WV braucht man noch überhaupt kein Wahlverfahren zu wählen.

"Es können aber auch mehr als 3 Wahlberechtigte MA einladen oder?"

Die 3 MA, die einladen haben einen besonderen Künfigungsschutz. Daher würde ich nicht empfehlen, das mehr einladen (nur um es nach größerer Unterstützung aussehen zu lassen).

B
basilica

08.03.2018 um 00:31 Uhr

§ 28 Wahlordnung schreibt für die Ladung zur Wahl des Wahlvorstandes im zweistufigen vereinfachten Verfahren schon allerhand vor, was man in der Ladung alles aufzuführen hat. Für die Ladung zur Wahl des Wahlvorstandes im normalen Wahlverfahren ist da nicht so viel nötig.

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