(Wie) Muss der Wahlvorstand auf Anfragen zum Prozedere reagieren?
Hallo,
von einem Kollegen sind an uns (Wahlvorstand) "Hinweise zur Richtigkeit der Betriebsratswahl" gesendet wurden. Einige Zeilen aus der Wahlordnung wurden kopiert und kommentiert. Die Kommentare sagen aus, dass wir falsche Entscheidungen getroffen haben, bzw. falsch gehandelt haben. Im Anschluss werden Fragen gestellt. Die Fragen sind entweder Aussagen, dass wir etwas falsch gemacht haben, nur mit einem Fragezeichen hinten an; bzw. wir werden gefragt warum wir etwas getan haben.
Zusätzlich werden wir um Antwort innerhalb von 48 Stunden gebeten.
Wie kann man darauf reagieren? Müssen wir auf die Fragen eingehen, müssen wir sie beantworten? Müssen wir unser Vorgehen erklären? Das ganze kommt eher als Vorwurfsvoll rüber, und nicht als echtes Interesse. In dem Schreiben ist nicht von einem Einspruch oder Wiederspruch die Rede.
Danke schon mal im Voraus für die Antworten.
Community-Antworten (2)
01.03.2018 um 18:41 Uhr
Na, wenn ihr auf (vermeintliche) Fehler aufmerksam gemacht werdet, dann prüft Ihr natürlich, ob Ihr was falsch gemacht habt, oder? Und wenn Ihr Euch Klarheit verschafft habt, könnt Ihr Euch beim Schreiber bedanken und ihm berichten, was die Prüfung ergeben hat. Entweder gab es keine Fehler, dann erklärt Ihr das und alles ist gut. Oder es gab Fehler, die sich Eurer Einschätzung nach aber nicht gravierend auswirken, dann ist es ja auch gut. Oder Ihr habt es tatsächlich versemmelt, dann ist es gut, wenn Ihr möglichst frühzeitig die Notbermse ziehen könnt. Also, freut Euch über Kritik. Sie kann nur dazu führen, dass Ihr besser werdet.
02.03.2018 um 14:23 Uhr
Auch der WV muss nicht über jedes Stöckchen springen.
Auf eine freundliche Anfrage würde ich freundlich reagieren (und vermutlich einfach zum Telefonhörer greifen statt eine Mail zu schreiben) und auf ein Schreiben voller Vorwürfe und Unterstellungen würde ich gar nicht, oder allenfalls mit "Lieber Kollege N.N. Danke für Deine Nachricht.Wir können Dir versichern dass der Wahlvorstand das Betriebsverfassungsgesetz und die dazugehörige Wahlordnung beachtet. Sollte es dennoch zu Fehlern kommen, so besteht die Möglichkeit der Wahlanfechtung die in § 19 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt ist. Mit freundlichen Grüßen ..." antworten. Und diese Antwort ginge entwerder sofeort, oder aber deutlich nach 48 Stunden (eine Woche?) hinaus.
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