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Kandidatur Betriebsrat Personalsachbearbeiter

A
Adjusaan
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin Personalsachbearbeiterin und habe mich als Kandidatin aufstellen lassen. Dies ist meiner Vorgesetzten ein Dorn im Auge und sie hat mir schon mitgeteilt, dass ich, sollte ich gewählt werden, mein Aufgabenbereich verändert wird. So soll ich z.B. nicht mehr für die Zeiterfassung zuständig sein sowie nicht mehr die Vorbereitung der Gehaltsabrechnung übernehmen. Es werden ziemlich alle Aufgaben, die mit Personal zu tun haben, wegfallen Ich soll auch nicht mehr im gleichen Büro sitzen wie meine Kolleginnen. Ich hätte dann nur noch allgemeine Aufgaben (Einkauf, Rechnungsbearbeitung, Facility Management) zu erledigen. Kann sie das durchsetzen? Wenn ja kann ich mich intern versetzen lassen?

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Community-Antworten (4)

C
Challenger

25.02.2018 um 17:57 Uhr

HENSCHE Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung https://www.hensche.de/Betriebsratsmitglied_Versetzung_Arbeitsrecht_Betriebsratsmit...

Bewertung: 4 - ‎3 Abstimmungsergebnisse Lesen Sie hier, wie Sie als Betriebsratsmitglied Ihren Schutz vor Versetzungen gemäß § 103 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz effektiv wahren. ‎Was ist eine Versetzung ... · ‎Wie sind ... · ‎Wann ist die Versetzung ... ­triebs­rats­mit­glied - Ver­set­zung In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­mit­glied - Ver­set­zung: Betriebsratsanhörung

Le­sen Sie hier, wie Sie als Be­triebs­rats­mit­glied Ih­ren Schutz vor Ver­set­zun­gen ge­mäß § 103 Abs.3 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ef­fek­tiv wah­ren.

Im Ein­zel­nen fin­den Sie In­for­ma­tio­nen da­zu, war­um der Ver­set­zungs­schutz auf der Grund­la­ge von § 103 Abs.3 Be­trVG stär­ker ist als der Ver­set­zungs­schutz ge­mäß § 99 Be­trVG, wann der Ar­beit­ge­ber die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zur ei­ner Ver­set­zung ge­mäß § 103 Abs.3 Be­trVG be­an­tra­gen muss und un­ter wel­chen Um­stän­den das Ar­beits­ge­richt ist die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zur Ver­set­zung ei­nes sei­ner Mit­glie­der er­setzt.

T
Teufel

25.02.2018 um 18:06 Uhr

Das ist erst mal eine Behinderung seitens deiner Vorgesetzten . Es dürfen dir keine Nachteile entstehen wenn du dich zur Wahl stellst. Es ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung wenn die Vorgesetzte dir solche Androhungen macht. Siehe Paragraf 20 Absatz 2. BetrVG

Bei Vorsatz sind dies strafrechtliche Handlungen, Hier kannst du tätig werden. Das kann mit Geld oder Freiheitsstrafe geahndet werden. 119. Absatz 1. Nummer 1. BetrVG

Also nichts gefallen lassen . Hier hilft die die Gewerkschaft oder ein Anwalt.

R
rojojo

25.02.2018 um 21:16 Uhr

Hallo Den Antworten ist nichts mehr hinzuzufügen. Aber hast du auch an die praktische Seite gedacht ?

Du sollst zum Monatsende die Abrechnung machen. Nun gehst du ab Morgen zu einem Seminar. Deine Kollegin wird nun krank. wer macht dann die Lohnzahlung ?

Wenn der AG schreibt, die Lohnauszahlung verzögert sich wegen Krankheit um 2-3 Tage wird das einen kleinen Aufstand geben. Aber wie groß ist der Aufstand wenn die Sachbearbeiterin auf einem Seminar ist. ? (Auch das spricht sich rum) Natürlich kann man Krankheit nicht voraussehen. Aber wenn möglich kann man Seminare oder im großen ganzen BR Sitzungen so planen das sie nicht am Monatsende sind. Ich kenne die Verhältnis bei euch nicht. Deine Tätigkeit als BR darf auf keine Fälle zum Nachteil deiner Koleginnen sein, (Dafür hat der AG zu sorgen) aber auch nicht der Belegschaft.

Gruß rojojo

O
outofmemory

26.02.2018 um 10:44 Uhr

"Du sollst zum Monatsende die Abrechnung machen. Nun gehst du ab Morgen zu einem Seminar. Deine Kollegin wird nun krank. wer macht dann die Lohnzahlung ?

Wenn der AG schreibt, die Lohnauszahlung verzögert sich wegen Krankheit um 2-3 Tage wird das einen kleinen Aufstand geben. Aber wie groß ist der Aufstand wenn die Sachbearbeiterin auf einem Seminar ist. ? (Auch das spricht sich rum)"

Ich finde diese Aussage völlig daneben! Solche Situationen können immer entstehen, ob mit oder ohne BR.

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