Erstellt am 17.02.2018 um 11:21 Uhr von kratzbürste
Du meinst, das Wahlausschreiben ist nicht rechtzeitig allen bekannt gemacht worden?
Erstellt am 17.02.2018 um 19:59 Uhr von basilica
Wurde das Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, ist das ein Anfechtungsgrund. Der Wahlvorstand kann selber beim Arbeitsgericht den Abbruch der Wahl beantragen (vgl Fitting, § 18 BetrVG Rn 43), um so zügig wie möglich das Wahlverfahren neu zu starten und damit die mit einer Anfechtung evtl verbundene betriebsratslose Zeit möglichst kurz zu halten.
Hier eine interessante Diskussion zu dem Thema:
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratswahl-2/t/br-wahl-abbrechen-koennen-duerfen-muessen--7543.html
Ist zum Stichtag keine gültige Vorschlagliste eingereicht worden, kann bzw. muß die Einreichfrist um eine Woche verlängert werden (Wahlordnung § 9). Das gäbe denjenigen, die zu spät benachrichtigt wurden (oder die zu spät in ihren Briefkasten geschaut haben? -> keine Anfechtung mgl) noch etwas Zeit, was die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung verringern könnte. Wenn Ihr das riskieren wollt ...
Erstellt am 20.08.2019 um 11:38 Uhr von FrauMitleserin
Würde mich jetzt auch Interressieren:
Wie kann ich die Frist zu den Wahlvorschlägen verlängern, wenn sich bis zum eigentlichen Termin kein/zu wenig eingetragen haben? 1 Woche verlängern geht... gibts dazu ggf. irgendwo ein Formular zum Download?
Merci!