Erstellt am 25.01.2018 um 13:35 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens nicht, da nach derzeitigem Sachstand das Arbeitsverhältnis am Wahltag nicht mehr besteht.
Erstellt am 25.01.2018 um 15:16 Uhr von nicoline
Das sehe ich genau so Sollten die Verträge verlängert werden, muss der AG darüber informieren und die Wählerliste dann aktualisiert werden.
Erstellt am 25.01.2018 um 16:16 Uhr von BRHamburg
Das seh ich anders. Auf der Wählerliste sind alle Arbeitnehmer aufzunehmen die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Ob der Vertrag im Laufe der Wahl endet spielt überhaupt keine Rolle. Die Kollegen haben auch das Recht sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Sollten die Verträge nicht verlängert werden, werden die Kollegen NACH DEM AUSSCHEIDEN AUS DEM BETRIE GESTRICHEN.
Erstellt am 25.01.2018 um 18:40 Uhr von Ernsthaft
Sehe ich genauso.
Es liegt in der Natur von Zeitverträgen, dass sie entweder Auslaufen oder verlängert werden.
Solange also die theoretische Möglichkeit einer Verlängerung besteht, liegt auch keine Eindeutigkeit vor, die einen WV zu einem Streichen aus einer Wählerliste berechtigt.
Auch wenn ein Zeitvertrag auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich durch Zeitablauf endet, und es keiner ausdrücklichen Kündigung bedarf, endet er mit erreichen des Zeitpunktes nur dann, wenn der Betroffene innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages keine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht mit dem Antrag einreicht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Macht er es dennoch, hätte nicht nur ein WV ein gravierendes Problem.
Bei einem Zeitvertrag auf der Basis des § 15 Abs. 2 TzBfG bedarf es einer schriftlichen Information durch den AG, dass ein Ziel erreicht wurde und somit das Arbeitsverhältnis endet.
Sie endet also frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des AN durch den AG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Dass in beiden Fällen eine Pflicht des AG besteht, einen WV auch frühzeitig darüber zu informieren, ist im Sinne einer störungsfreien Wahl wohl selbsterklärend.
Ein WV streicht jemanden immer erst dann, wenn eindeutig feststeht, dass zum Zeitpunk der Wahl kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht.
Erstellt am 26.01.2018 um 11:02 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Auch wenn ein Zeitvertrag auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich durch Zeitablauf endet, und es keiner ausdrücklichen Kündigung bedarf, endet er mit erreichen des Zeitpunktes nur dann, wenn der Betroffene innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages keine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht mit dem Antrag einreicht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Macht er es dennoch, hätte nicht nur ein WV ein gravierendes Problem."
Ein interessanter Denkansatz.Auch sehr schön welche eigenen Gedanken Du Dir dazu gemacht hast.
Es lohnt sich hier, auch mal Analogien zu ziehen. Ein auslaufender Zeitvertrag ist ja durchaus mit einem gekündigten Vertrag vergleichbar. Wie haben es denn Recht und Gesetz dort geregelt?
"Gekündigte Arbeitnehmer bleiben zunächst bis Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitnehmer des Betriebs, jedenfalls wenn sie nicht unwiderruflich freigestellt sind. Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist oder nach einer außerordentlichen Kündigung scheiden die Arbeitnehmer hingegen aus dem Betrieb aus, es sei denn, sie werden aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein wird die Wahlberechtigung nicht wieder hergestellt." (haufe.de)
Es ist nicht ersichtlich warum auslaufende befristete Verträge in Deinem Sinne privilegiert sein sollten.