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Leiharbeiter

B
bluspect
Apr 2018 bearbeitet

Wir haben Leiharbeiter bei uns im Betrieb. Diese müssen daher auch auf die Wählerliste. Leider gibt uns der Verleiher bisher nur eine Liste der Namen, aber ohne Adresse. Gibt es ein Gesetz oder eine Vorschrift, dass der Verleiher die Adressen ebenfalls angeben muss?

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Community-Antworten (5)

F
fantil

10.01.2018 um 10:02 Uhr

Fragt doch einfach EUREN Arbeitgeber, der wird schon wisssen, wo seine Mitarbeiter wohnen.

B
bluspect

10.01.2018 um 10:12 Uhr

Mein Arbeitgeber hat die Adressen leider auch nicht, da der Verleiher auf Datenschutz verweist.

E
Ernsthaft

10.01.2018 um 10:17 Uhr

Da die Wählerliste ja in der Regel im Betrieb einzusehen ist, und dem auch datenschutzrechtlich etwas entgegensteht, hat der Gesetzgeber hier auch keine Adressangaben vorgesehen. Sie haben also auf einer derartigen Liste nichts verloren. Leiharbeiter müssen dort lediglich als solche erkennbar aufgeführt sein.

B
bluspect

10.01.2018 um 10:19 Uhr

Da die Leiharbeiter aber auch das Recht auf Briefwahl haben, müssen wir auch die Adressen haben. Aushängen tun wir die Adressen nicht.

B
BRHamburg

10.01.2018 um 10:33 Uhr

Briefwahl gibt es aber nur auf Antrag beim Wahlvorstand. Und wenn ich Briefwahl beantrage kann ich auch eine Adresse mitteilen. Wenn ich in der Zeit vor der Wahl im Urlaub bin, stimmt meine Heimsnschrift eventuell auch nicht.

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