Erstellt am 29.12.2017 um 13:28 Uhr von BRHamburg
Weder A noch B. Die Reihenfolge auf der Liste kann selbst bestimmt festgelegt werden. Es gibt hier keine Vorschrift.
Erstellt am 29.12.2017 um 13:47 Uhr von stehipp
Allerdings würde ich eines der beiden von dir genannten unabhängigen Verfahren anwenden um mir nicht Einflussnahme vorwerfen zu lassen.
Wir erstellen den Stimmzettel immer alphabetisch.
Erstellt am 29.12.2017 um 13:50 Uhr von Challenger
Zitat : ..... muss dieser:
a.) in alphabetischer Reihenfolge verfasst werden oder
b.) gelost werden
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Bei nur einer Liste, also Persönlichkeitswahl,weder noch. Aber auch bei Listenwahl (mindestens zwei Listen) ist dies auch gesetzlich nicht erforderlich. Es kann jedoch gut sein, dass sich die Kandidaten einer oder aller Listen darauf verständigen, dass die Reihenfolge der Kandidaten im Losverfahren ermittelt wird, da die Wählerstimmen die auf eine Liste entfallen, alle dem Erstplatzierten zufallen, dem 2. nur die Hälfte, dem 3. ein drittel u.s.w.
In alphabetischer Reihenfolge ist nur die Wählerliste zu führen.
Listenwahl | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F. - Betriebsratswahl.de
https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/listenwahl_verhaeltniswahl
Erstellt am 29.12.2017 um 14:05 Uhr von Columbus1
@BRHamburg das ist nicht richtig was du schreibst.
Bei der Personenwahl (im vereinfachten Wahlverfahren immer; im normalen Wahlverfahren nur dann, wenn genau ein einziger Wahlvorschlag eingereicht worden ist) sind auf dem Stimmzettel alle Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzulisten. Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich im normalen Wahlverfahren exakt nach der Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste. Im vereinfachten Wahlverfahren werden dagegen alle Bewerber alphabetisch sortiert.
Erstellt am 29.12.2017 um 14:31 Uhr von celestro
"Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich im normalen Wahlverfahren exakt nach der Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste."
Sehe ich auch so. Die Liste ist so eingereicht worden und deshalb ist die Reihenfolge eben so, wie Sie dort zu sehen ist.
Als Wahlvorstand würde ich nicht auf die Idee kommen, an der Reihenfolge auch nur den Hauch zu verändern, denn das steht mir dann nicht zu. Ausnahme ist halt das vereinfachte Wahlverfahren, wo explizit festgelegt ist, das alphabetisch sortiert wird.
Wenn das die Personen auf dem einzigen Wahlvorschlag auch gewollt hätten, dann hätten Sie den Wahlvorschlag nicht anders eingereicht.