Zum nachfolgenden Sachverhalt haben wir als BR leider keine Kommentierung gefunden, die unser Problem adäquat abbildet.
Vielleicht kann hier jemand eine Einschätzung oder einen Hinweis geben.

Sachverhalt:
Die letzte Betriebsratswahl fand in 2018 statt. Eine Betriebsstätte - räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb - hatte nicht die erforderliche Größe für die Wahl eines eigenen Betriebsrates. Daher wurden die zwei Wahlberechtigten dem Hauptbetrieb gem. § 4 Abs. 2 BetrVG zugeordnet.
In 2019 erfüllt die Betriebsstätte die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BetrVG durch Vergrößerung des Personalkörpers. Die nun Wahlberechtigten stimmen intern ab, dass sie nicht durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten werden, aber auch keinen eigenen Betriebsrat wählen möchten und teilen dies dem BR am Hauptstandort mit.

Wie verhält es sich mit dieser Mitteilung?
Unsere drei Interpretationsmöglichkeiten:
a) Mit Erreichen der Bedingungen nach § 1 Abs. 1 BetrVG ist die Betriebsstätte BR-los geworden und kann für die nächste Wahl (2022) entscheiden, ob sie durch den Hauptbetrieb mitvertreten werden möchte, einen eigenen Betriebsrat wählt oder betriebsratslos bleiben möchte. (Grundsätzlich wäre hier die Mitteilung anzunehmen. Hier sollte der Wahlvorstand aber nochmal nachfragen, damit die 10 Wochenfrist nicht versäumt wird.)
b) Durch die Teilnahme an der Wahl 2018 ist der Betriebsrat des Hauptbetriebs in der Pflicht die zwei Wahlberechtigen bis zum Ende seiner aktuellen Wahlperiode zu vertreten, sofern die Betriebsstätte keinen eigenen Betriebsrat gründet.
c) Durch die Zurechnung bei der Wahl 2018 ist der Betriebsrat des Hauptbetriebs in der Pflicht sämtliche Wahlberechtigten der Betriebsstätte bis zum Ende seiner aktuellen Wahlperiode zu vertreten, sofern die Betriebsstätte keinen eigenen Betriebsrat gründet.

Vielen Dank :)