Betriebsratswahl: Ablehnung gewählter Person
Lt. § 17 Abs. 2 WO kann eine gewählte Person die Wahl ablehnen und es tritt die nächste Person der Vorschlagsliste an ihre Stelle.
Dazu zwei Fragen:
Gilt dieses Ablehnungsrecht auch für die nächste Person der Vorschlagsliste? Eine Folge könnte dann sein, dass tage- oder wochenlang kein endgültiges Ergebnis der Wahl feststeht, weil die jeweils nachrückende Person immer wieder drei Arbeitstage Zeit hat, um abzulehnen.
Was passiert, wenn es auf der Vorschlagsliste keine weitere Person gibt?
Ich würde mich sehr freuen, wenn es dazu hier weitere Informationen gibt.
Vielen Dank schon mal im voraus ...
wvv2018
Community-Antworten (5)
20.11.2017 um 13:26 Uhr
Gilt dieses Ablehnungsrecht auch für die nächste Person der Vorschlagsliste? Ja!
Eine Folge könnte dann sein, dass tage- oder wochenlang kein endgültiges Ergebnis der Wahl feststeht, weil die jeweils nachrückende Person immer wieder drei Arbeitstage Zeit hat, um abzulehnen. So ist es! Das Desaster kann man umgehen, indem alle Kandidaten am Wahltag eine (am sichersten schriftliche) Erklärung abgeben, dass sie im Falle ihrer Wahl diese annehmen.
Was passiert, wenn es auf der Vorschlagsliste keine weitere Person gibt? Wie so oft lautet da die Antwort: Kommt drauf an.
Eine Frage von mir: Bist du im Wahlvorstand und hattet ihr eine Schulung?
20.11.2017 um 14:18 Uhr
Entgegen der Auffassung von Nicoline kenne ich das so:
Nimmt jemand die Wahl NICHT an, rückt gemäß § 25 BetrVG ein anderes Mitglied in den BR nach. OHNE Frist von 3 Tagen.
20.11.2017 um 15:35 Uhr
@celestro,
§ 25 BetrVG bezieht sich auf das Ausscheiden eines BRM aus dem BR nicht auf "Nimmt jemand die Wahl NICHT an".
20.11.2017 um 15:54 Uhr
Du hast recht, das Nachrücken ist im § 17 WO schon beschrieben. Ändert aber nichts an der eigentlichen Aussage, daß meines Wissens nach die 3 Tagesfrist nicht ständig neu beginnt, wenn 5 Leute nacheinander die Wahl nicht annehmen.
P.S. Wenn ich das im Fitting richtig verstehe habe ich allerdings unrecht und es gilt auch hier die Frist von 3 Tagen. Seltsam, irgendwo hatte ich mal etwas anderes gelesen.
20.11.2017 um 19:51 Uhr
wvv2018, leider hatte ich heute tagsüber nicht mehr Zeit zu antworten. Jetzt aber:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Homburg, Anhang A, WO BetrVG, § 17 Benachrichtigung der Gewählten RN 6
Der WV hat gegenüber dem nachrückenden AN erneut die Benachrichtigung nach § 17 WO vorzunehmen. Auch dieser hat eine Erklärungsfrist von drei Arbeitstagen zur Verfügung. Dadurch kann sich die Bekanntmachung der endgültig gewählten BR-Mitglieder nach § 18 WO verzögern.
Was passiert, wenn es auf der Vorschlagsliste keine weitere Person gibt?
Mehrheitswahl / Personenwahl: Wird durch die Ablehnung des BR Amtes die zahlenmäßig vorgeschriebene Stärke des BR nicht erreicht, wird ein BR der nächst niedrigeren Größe mit (evtl) Ersatzmitgliedern gebildet.
Verhältniswahl / Listenwahl: Unter Beachtung des Minderheitengeschlechtes (darauf gehe ich jetzt mal nicht näher ein, das muss in der Schulung geschehen) fällt dieser Sitz zunächst der Liste zu, die den nächsten Sitz aufgrund der Höchstzahlen erhalten hätte. Und auch hier gilt dann irgendwann: Wird durch die Ablehnung des BR Amtes die zahlenmäßig vorgeschriebene Stärke des BR nicht erreicht, wird ein BR der nächst niedrigeren Größe mit (evtl) Ersatzmitgliedern gebildet.
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