Betriebsfremder im Wahlvorstand
Hallo ist es zulässig, eine Betriebsfremde bzw. eine nicht Betriebsangehörige Person in den Wahlvorstand (Beisitzer) zu benennen?
Community-Antworten (3)
10.11.2017 um 12:06 Uhr
Hallo. Im Parag. 16 +17 BetrVG steht, der Wahlvorstand wird aus 3 Wahlberechtigte bestellt. Im Parag. 7 BetrVG steht, Wer Wahlberechtigt ist. Gruß und viel Erfolg
10.11.2017 um 12:07 Uhr
Unter folgenden Konstellation geht es, ansonsten nein. § 16 Bestellung des Wahlvorstands (2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
10.11.2017 um 12:42 Uhr
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Hatte im Paragraphen 16 Betriebsverfassungsgesetz ganz das Wort "Wahlberechtigten" überlesen. Manchmal sieht man den Wald vor Bäumen nicht...
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