Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG
Hallo zusammen. Wir sind aktuell 541 Mitarbeiter. Inklusive 29 Azubis und 68 Leiharbeitnehmer.
Kurze schmerzlose Frage. Sind die Leiharbeitnehmer mitzurechnen? Geht um die 500er Grenze in § 95 BetrVG
Community-Antworten (7)
10.10.2017 um 17:21 Uhr
Sie sind nicht mitzurechnen.
10.10.2017 um 18:27 Uhr
Natürlich sind sie mitzurechnen. § 95 BetrVG unterscheidet nicht zwischen Festangestellten und Leiharbeitern, sondern stellt lediglich auf Arbeitnehmer ab. Und dazu gehören auch Leiharbeiter. Maßgebend sind hier die Arbeitsplätze.
Habe ich 638 Arbeitsplätze, brauche ich auch 638 Arbeitnehmer. Wäre dem nicht so, könnte ein AG diese Grenze ja auch durch vermehrten Einsatz von Leiharbeitern je nach Laune aushebeln.
10.10.2017 um 18:39 Uhr
auch hier § 14.2 AÜG
10.10.2017 um 18:44 Uhr
Zitat (BrauseBär): "§ 95 BetrVG unterscheidet nicht zwischen Festangestellten und Leiharbeitern, sondern stellt lediglich auf Arbeitnehmer ab. Und dazu gehören auch Leiharbeiter."
Die Leiharbeitnehmer finde ich aber nicht in der Definition des § 5 BetrVG. Im Gegenteil! Aus § 7 BetrVG ergibt sich eindeutig, dass ausgeliehene Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten.
Zitat (BrauseBär): "Habe ich 638 Arbeitsplätze, brauche ich auch 638 Arbeitnehmer."
Vielleicht aber auch 650 Arbeitnehmer oder 712 Arbeitnehmer, wenn sich Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen.
Zitat (BrauseBär): "Wäre dem nicht so, könnte ein AG diese Grenze ja auch durch vermehrten Einsatz von Leiharbeitern je nach Laune aushebeln."
Nach Lust und Laune sicherlich nicht. Dieses Aushebeln wird schnell teurer und aufwändiger als die Auswahlkriterien. Aber was für einen Sinn ergibt die Pflicht zur Auswahlkriterien wenn die zur Verfügung stehende Auswahl zu klein ist?
10.10.2017 um 18:50 Uhr
Sorry, aber sich einmal das von @hansimglueck erwähnte anzusehen und dann seinen Aussetzer einzusehen, wäre wahrscheinlich sinnvoller gewesen!
10.10.2017 um 19:07 Uhr
Welchen Aussetzer von hansimglueck meinst Du?
11.10.2017 um 15:14 Uhr
nicht hansimglueck hatte den Aussetzer ... nach Meinung von BrauseBär.
Verwandte Themen
zu wenig Kandidaten - BR-Größe herabsetzen
ÄlterWie wird verfahren, wenn nicht genug Kollegen für die BR-Wahl kandidieren, um alle nach § 9 BetrVG zu vergebenden Betriebsratssitze zu vergeben? Die mir bekannten Kommentare zum BetrVG sind da widersp
Wer rückt nach?
ÄlterHallo BR Kollegen, ich hätte eine Frage zum Thema Vertretung im BR. Wir streiten seit einigen Tagen über das Thema Frauenquote. Jeder hat ein Gesetzgefunden zur Vertretung der BR Mitglieder ab
Einleitung der Wahl nach § 18 BetrVG - Verständnisfragen zur Wahl
ÄlterWir haben mit Interesse die Beiträge in diesem Forum zur BR-Wahl 2010 gelesen. Aktive BR-Mitglieder müssten über einen Beschluss des BR zu einer Schulung zur BR-Wahl nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Verb
Betriebsratswahl / Listenwahl wichtige Info sollte aber durch einen Fachberater bestätigt werden
ÄlterSehr geehrte Kollegeninnen, hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden. Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freis
Wann endet die Amtszeit meines Betriebsrats
ÄlterDer jetzige Betriebsrat ist am 13.03.2014 gewählt worden. Er hat sofort die Amtgeschäfte aufgenommen. Eigentlich einfach - aber ich frage dennoch unter Nennung aller Umstände, wann die Amtzeit des BR