Erstellt am 16.09.2017 um 05:10 Uhr von BloodyBeginner
Warum nicht? Unbezahlter Urlaub heißt doch nur dass er da abwesend ist. Trotzdem ist er immer noch Mitarbeiter des Betriebs, länger als 6 Monate und somit wählbar.
Erstellt am 16.09.2017 um 10:05 Uhr von BrauseBär
Das sehe ich aber etwas anders.
Wählbar kann doch nur der sein, der zum Zeitpunkt der Wahl auch betrieblich integriert ist und seine Wahl auch wahrnehmen kann.
Erstellt am 16.09.2017 um 16:33 Uhr von Pjöööng
Zitat (Brausebär):
"Wählbar kann doch nur der sein, der zum Zeitpunkt der Wahl auch betrieblich integriert ist und seine Wahl auch wahrnehmen kann."
Er kann doch seine Wahl wahrnehmen, ggf.per Briefwahl.
Erstellt am 17.09.2017 um 11:26 Uhr von alter Mann
BrauseBär, das magst Du ja so empfinden, aber eine rechtliche Grundlage, die die Kandidatur ausschließt, wirst Du nicht finden.
Der jetzige BRV kann kandidieren und muss nicht mal mitteilen, dass er sein Mandat in den ersten Monaten der Wahlperiode nicht wahrnehmen könnte. (Es wäre natürlich nett oder fair, das zu tun.)
Erstellt am 18.09.2017 um 08:52 Uhr von BrauseBär
Ja, nach Durchbüffeln von BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88 und BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04 und entsprechender analoger Anwendung, muss ich gestehen, hier einwenig daneben gelegen zu haben.
Maßgebend ist daher hier, dass er seine Wahl auch später noch wahrnehmen kann und wenn er mag, dieses sogar während des Stipendiums möglich ist.
Man lernt halt nie aus und einem Bauchgefühl sollte man besser auch nicht folgen.