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Regelung Nachrücker Wahlausschuss

Q
Quotenfrau
Apr 2018 bearbeitet

Unserer Kenntnis nach muss der Wahlausschuss aus drei Mitgliedern bestehen. Nun haben wir gehört, dass jedes Mitglied einen namentlich benannten Vertreter haben muss. Ist das richtig? Wenn ja, bedeutet das ja eigentlich, dass wir sechs Personen schulen müssen? Stimmt das? Könnte mir jemand bitte einmal die korrekte Regelung zusammenfassen? Wir möchten natürlich vermeiden, dass die Wahl später anfechtbar wird.

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Community-Antworten (2)

P
Pjöööng

07.09.2017 um 17:29 Uhr

Siehe § 16 (1) Satz 4 BetrVG

C
celestro

08.09.2017 um 15:24 Uhr

oder noch kürzer: "Nein" !

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