Regelung Nachrücker Wahlausschuss
Unserer Kenntnis nach muss der Wahlausschuss aus drei Mitgliedern bestehen. Nun haben wir gehört, dass jedes Mitglied einen namentlich benannten Vertreter haben muss. Ist das richtig? Wenn ja, bedeutet das ja eigentlich, dass wir sechs Personen schulen müssen? Stimmt das? Könnte mir jemand bitte einmal die korrekte Regelung zusammenfassen? Wir möchten natürlich vermeiden, dass die Wahl später anfechtbar wird.
Community-Antworten (2)
07.09.2017 um 17:29 Uhr
Siehe § 16 (1) Satz 4 BetrVG
08.09.2017 um 15:24 Uhr
oder noch kürzer: "Nein" !
Verwandte Themen
Nachrücken der komplizierten Art
ÄlterHallo zusammen, wir haben neu gewählt und der 7er BR besteht aus Mitgliedern von 3 Listen. Liste 1: 12 Personen (4 im neuen Gremium) Liste 2: 1 Person (im neuen Gremium) Liste 3: 3 Personen (2 im ne
Darf eine Führungskraft in den Wahlausschuss und in den Betriebsrat??
ÄlterHallöchen, in meiner Firma wird gerade das Thema Betriebsrat heiss diskutiert. Nun hat sich herausgestellt (noch nicht offiziel) dass sich jeweils eine Teamleitung und eine Stellvertretene Teamleitu
Hilfe bei Neuwahl - Was ist zu tun wenn wir keinen Wahlausschuss zusammenbekommen?
ÄlterHallo an alle, ich hab da ein kleines Problem.In unserem Betrieb stehen wir kurz vor den Neuwahlen.In 2 Wochen verlässt uns das letzte BRM(Kündigung).Bei der suche nach einem Wahlausschuss bekomme ic
Schulung Wahlausschuss 7 Probleme mit Arbeitgeber
ÄlterHallo alle Mitstreiter, ich habe eine Frage zum Wahlausschuss und bitte um eure fachkundige Hilfe. Ich und zwei weitere Kollegen wurden vom noch amtierenden BR zum Wahlausschuss benannt. In der
Aufstellen der Wählerliste - alleinige Sache des Wahlausschusses?
ÄlterHallo, die Wählerliste bei einer Betriebsratswahl erstellt der Wahlausschuss! Der Arbeitgeber hat dem Wahlausschuss die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu s